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3187.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Verfügung steht. Gemäss Art. 33a DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG bzw. § 31 Abs. 1 Bst. b StG können freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
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3004.1 - Motionstext
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werden. Die Teilnahme an diesen schulergänzenden Angeboten soll für die Schülerinnen und Schüler freiwillig sein. Der Kanton und die Gemeinden beteiligen sich massgebend an deren Finanzierung. Ein Sys- tem
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2990.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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bewältigt werden, wenn der Besetzungsgrad der Fahrzeuge auf zwei Personen angehoben werden könnte. Auf freiwilliger Basis soll ver- sucht werden, den Besetzungsgrad zu erhöhen. Es sind diverse «Mitfahrbörsen» bekannt
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3015.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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auch kantonal eine Freigrenze von 1000 Franken (vgl. Art. 24 Bst. j DBG für den Bund) und für Gewinne aus Grossspielen sowie der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen ein Freibetrag von 1 Million Franken Anpassungen zu. Der Stadtrat Zug nimmt die mit dem Freibetrag verbundenen Steuerausfälle negativ zur Kenntnis. Dem Vor- schlag bezüglich der Freigrenze für Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen m für den kantonalen Gesetzgeber besteht mitu n- ter bei der Festlegung von Freibeträgen bzw. Freigrenzen für Spielgewinne bzw. der abzugsfä- higen Spieleinsätze. Die finanziellen Auswirkungen der siebten
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3015.2 - Antrag des Regierungsrats
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sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; n) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5000 Franken für Die sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;. o) die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1000 Franken aus einer Lotte- rie oder
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3015.5 - Ergebnis 1. Lesung
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sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt. o) Aufgehoben. 1) SR 935.51 2 [Geschäftsnummer] § 30 Abs. 1 (geändert) 1 Von den Einkünften
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3015.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 8. September 2020
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sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt. o) Aufgehoben. 1) SR 935.51 2 [Geschäftsnummer] § 30 Abs. 1 (geändert) 1 Von den Einkünften
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3015.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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Freibeträge, Freigrenzen und Einsatzkostenabzüge Geldspielgesetz (§ 23 Abs. 1 lit. mbis, § 23 Abs. 1 lit. mquater u. § 30 Abs. 1 lit. m) Die Kommission hat die Freibeträge, Freigrenzen und Einsatzkostenabzüge Kantonen verbleibt nur ein geringer Umsetzungsfreiraum, z.B. bei der Festlegung von Freibeträgen, Freigrenzen und Einsatzkostenabzügen auf Geldspielgewinnen. Seite 2/6 3015.3 - 16253 Die finanziellen Auswirkungen werden. In diesem Bereich bestehe kein Umsetzungs- freiraum. Aufgrund der höheren Freibeträge, Freigrenzen und Einsatzkostenabzüge für Geldspielgewinne würden beim Kanton jährliche Mindereinnahmen von etwa
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3015.6 - Antrag von Karl Nussbaumer, Oliver Wandfluh, Beat Unternährer und Pirmin Andermatt zur 2. Lesung
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immer schwieriger, gute Milizfeuerwehrleute zu finden bzw. zu rekru- tieren. Eine Erhöhung der Freigrenze um 3'000 Franken auf neu 8'000 Franken wäre ein guter Anreiz, dass sich vermehrt Milizfeuerwehrleute be- sonders wichtige Aufgaben in der Feuerwehr wahrnehmen und viele Einsätze vor allem in ihrer Freizeit leisten. 100/sl
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3173.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Pflicht genommen. In Bezug auf die Endver- brauchenden sind der lokale Verteilnetzbetreibende resp. bei freien Endverbrauchenden der jeweilige Lieferant für die Versorgung zuständig. Für die Überwachung der ng ab, z. B. die Bestim- mungen zu den zentralen Elektroheizungen und -boilern, den Heizungen im Freien oder zu den Grossverbrauchern. Ein Teil dieser Bestimmungen ist heute allerdings lediglich über eine