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3201.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Frühling und Frühsommer an der Seeoberfläche für einige Jahre zu einer erhöhten Algenproduktion. Freizeitnutzungen am See wie z. B. das Baden sind auch mit dem Betrieb der Zirkulationsunterstützung uneingeschränkt
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2830.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2830.2 Laufnummer 15832 Interpellation von Vroni Straub-Müller betreffend wie weiter mit der allgemeinen Weiterbildung (Vorlage Nr. 2830.1 - 15683) Antwort des Regierungsrats vom 21. Augus
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2845.3d - Beilage 4 Stellungnahme
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e Geschäftstätigkei t erforderliche Hand- lungsfreiheit der Bank massiv ein. Es muss der Bank freigestellt sein, mit wem sie unter welchen Bedingungen eine Bankbeziehung eingehen will. Weiter müssen für Domizilland hat. Ein Kontrahierungszwang würde der Bank in diesem Bereich die unternehmerische Freiheit nehmen und, wie bereits erwähnt, zu sehr hohen Umsetzungskosten ohne entsprechendes Ertragspotential
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2855.1b - Beilage 2: Projektdokumentation RDZ
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gebaut. Die Umgebungsarbeiten (Siehbach, Schleifedamm etc.) werden fertiggestellt. Die von der ZVB freigegebenen Büroräume im Neubau RDZ/Verwaltung können von der Kan- tonalen Verwaltung bezogen werden. Neubau Wert als Trockenstandort und soll in Kombination mit dem freizu- legenden Siehbach als naturnaher Freiraum gestaltet werden. Mit der Verdichtung des Are- als An der Aa und der Aufwertung des Schleifedamms 215, auf dem das Pumpwerk des Gewässerschutzverbands (GVRZ) liegt, eine grössere Bedeutung als Freiraum zu. Die heute dort vorhandenen Bootsplätze werden ausgelagert, die Pumpsta- tion muss jedoch erhalten
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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das Schulgesetz für den Kanton Zug vom 31. Oktober 19681); b) das Gesetz betreffend Förderung freiwilliger Hauswirtschaftskurse vom 17. Dezember 19812); c) der Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung und die Gemeinde regeln den Anteil des Kantons am Schul- geld ausserkantonaler Schüler. 2.2.3a Freiwillige Grund- oder Basisstufe * § 32b * Berechtigung und Verpflichtung 1 Die Gemeinden sind berechtigt Übertritt in die Primarstufe ist der Besuch des Kinder- gartens obligatorisch. * 3 Die Kinder des freiwilligen Kindergartens unterstehen diesem Gesetz und sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Ein Austritt
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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das Schulgesetz für den Kanton Zug vom 31. Oktober 19682); b) das Gesetz betreffend Förderung freiwilliger Hauswirtschaftskurse vom 17. Dezember 19813); c) der Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung Kantons am Schul- geld ausserkantonaler Schüler. 1) BGS 412.114 2) BGS 413.113 12 412.11 2.2.3a Freiwillige Grund- oder Basisstufe * § 32b * Berechtigung und Verpflichtung 1 Die Gemeinden sind berechtigt Übertritt in die Primarstufe ist der Besuch des Kinder- gartens obligatorisch. * 3 Die Kinder des freiwilligen Kindergartens unterstehen diesem Gesetz und sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Ein Austritt
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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regeln den Anteil des Kantons am Schul- geld ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler. * 2.2.3a Freiwillige Grund- oder Basisstufe * § 32b * Berechtigung und Verpflichtung 1 Die Gemeinden sind berechtigt Oberstufe § 32 Andere Organisationsformen § 32bis * … § 32a * Kunst- und Sportklassen 2.2.3a Freiwillige Grund- oder Basisstufe * § 32b * Berechtigung und Verpflichtung § 32c * Übertritt 2.2.4. Sonde Übertritt in die Primarstufe ist der Besuch des Kinder- gartens obligatorisch. * 3 Die Kinder des freiwilligen Kindergartens unterstehen diesem Gesetz und sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Ein Austritt
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154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
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und der regulären Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit. 2 Für die Beschränkung der Freizeit durch jederzeitige Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft bei angeordnetem und zusammenhängendem
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257.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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unbestritten, dass eine irgendwann und ir gendwo abgelegte Fachprüfung niemanden von der Notwendigkeit be freien kann, sich ständig weiter- und fortzubilden, um den fort laufend wachsenden Anforderungen im Gastgewerbe n, ohne dass hier ein staatlicher Fihigkeitsaus weis erforderlich ist. Diese Ausbildung soll aus freien Stücken und ohne staatlichen Zwang erfolgen und sich nach den konkreten Verhältnissen und Bedürfnissen
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3085.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskom.
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n wie in anderen Kantonen tief. Die Gründe dafür liegen u.a. im Umstand, dass die für kurze Freiheitsstrafen verurteilten Personen die Voraussetzungen für diese Vollzugsform nicht erfüllen (insbesondere