-
3119.1 - Motionstext
-
dass Wohnungen an - passbar gebaut werden, ist deutlich höher zu gewichten als die planerische Freiheit von Perso- nen, die die Wohnung schlussendlich gar nicht selbst bewohnen werden. Zur Liftpflicht:
-
3153.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Beschwerdeführer eine tägliche Konsultation des Amtsblattes als unzumutbar. Eine solche wird ihnen freilich nicht vorgeschrieben. Es steht ihnen offen, wie bisher einmal pro Woche nachzu- schauen, ob die wonach das Amtsblatt in der Regel wö- chentlich erscheint; in aller Regel erscheint das Amtsblatt am Freitag (eine Ausnahme von Seite 12/21 3153.1 - 16430 diesem Grundsatz stellen die in § 1 des Ruhetags- und ordnung des Kantons Zürich [PublV] vom 25. Okto- ber 2017 [LS 170.51]: «Es erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröffentli- chung.»). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit amtlichen
-
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
-
Schülerinnen und Schülern nicht selbstständig erledigt werden können; b) über die Mittagszeit; c) * vom Freitag auf den Montag; d) vom Vortag eines Feiertages auf den nächsten Schultag; e) * während den Schulferien Sie beginnen in der Regel am letzten Samstag vor Weihnachten. Fällt der 24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr; wenn die Ostertage nicht in die Frühlingsferien fallen, ist der Oster- montag schulfrei; und f) der Freitag nach Auffahrt ist schulfrei. 11 412.112 2 Das Amt für gemeindliche Schulen ist für die operative
-
154.219 - Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung (Parkplatzverordnung, PPV)
-
Kanton Zug 154.219 Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung * (Parkplatzverordnung, PPV) Vom 4. Juli 1995 (Stand 1. September 2024) Der Regierungs
-
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
-
pro Jagdbezirk getrennt nach Altersklassen sowie weiblichen und männlichen Tieren. Sobald die freigegebenen Abschüsse er- reicht sind, wird die Jagd auf die betroffenen Altersklassen für weibliches bzw darf auf der laufenden Jagd maximal 1 Stück Gams- wild erlegt werden. b) * … c) * Zum Abschuss freigegeben werden 20 Gämsen. Die Abschüsse haben gemäss der Jagdplanung nach den Vorgaben für die Jagdbezirke
-
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
-
Fächerangebots ist im Gymnasium Unter- stufe aufgrund der kantonalen Vorgaben zur eingeschränkten freien Schul- wahl nicht möglich. § 8 Wechsel von der Wirtschaftsmittelschule ins Kurzzeitgymnasium 1 …
-
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
-
22 1 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. 5 111.1 2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt. § 8 1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 2 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes. § 3 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung gottes- dienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49 bis 53 der Bun- desverfassung
-
3402.1a - Beilage Geschäftsbericht 2021 GVZG
-
Grafenaustrasse 1, 6300 Zug, Telefon 041 726 90 90, www.gvzg.ch Bildnachweis Herr Daniel Hegglin, Freiwillige Feuerwehr Stadt Zug 44
-
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
-
22 1 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. 5 111.1 2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt. § 8 1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 2 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes. § 3 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung gottes- dienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49 bis 53 der Bun- desverfassung
-
154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
-
und der regulären Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit. 2 Für die Beschränkung der Freizeit durch jederzeitige Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft bei angeordnetem und zusammenhängendem