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154.217 - Reglement über die Jahresarbeitszeit
ereit- schaft der Verwaltung während der Bürozeiten sicherzustellen. Die Büros sind montags bis freitags geöffnet von 8.30 Uhr bis 11.45 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, montags bis 18.00 Uhr. Im Interesse Vorgesetzten durch Abbau eines positiven Zeitsaldos und entspre- chendem Bezug von Freizeit oder durch Vorbezug von Freizeit unter An- rechnung der fehlenden Arbeitszeit. 2 Die Ferien sind in jedem Fall gemäss aufgelöst wird, ist der Zeitsaldo auszuglei- chen. 2 Ein negativer Zeitsaldo sowie ein Vorbezug von Freizeit gemäss § 11 wer- den mit dem letzten Gehalt verrechnet. Ein positiver Zeitsaldo wird vergü- tet
851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi- schen Freihandelsassoziation sind, die Niederlassungsbewilligung besitzen; h) die Zahl der Zimmer in einem angemessenen
942.48 - Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
Kanton Zug 942.48 Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale Vom 25. Februar 1982 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst:
414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
Kanton Zug 414.11 Gesetz über die kantonalen Schulen Vom 27. September 1990 (Stand 1. August 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 und § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * be
861.421 - Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften
nach der Art der Einrichtung. Sie bietet den Bewohnerinnen und Bewohnern die Möglichkeit, sich im Freien in der direkten Unterkunftsumgebung aufzuhalten. Raucherecken, Aufent- haltsbereiche, Spielplätze
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
22 1 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. 2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach den gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt. § 8 1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 2 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes. § 3 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung gottes- dienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49 bis 53 der Bun- desverfassung
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
pro Jagdbezirk getrennt nach Altersklassen sowie weiblichen und männlichen Tieren. Sobald die freigegebenen Abschüsse er- reicht sind, wird die Jagd auf die betroffenen Altersklassen für weibliches bzw darf auf der laufenden Jagd maximal 1 Stück Gams- wild erlegt werden. b) * … c) * Zum Abschuss freigegeben werden 20 Gämsen. Die Abschüsse haben gemäss der Jagdplanung nach den Vorgaben für die Jagdbezirke
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
Fächerangebots ist im Gymnasium Unter- stufe aufgrund der kantonalen Vorgaben zur eingeschränkten freien Schul- wahl nicht möglich. § 8 Wechsel von der Wirtschaftsmittelschule ins Kurzzeitgymnasium 1 …
413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
n, teilweise qualifikationsrelevanten Wahlpflichtmo- dulen und nicht qualifikationsrelevanten Freimodulen strukturiert. 4 Die Leitung HFIE kann eine Gleichwertigkeitsanerkennung für einzelne Module erteilen g der Diplomarbeit (inklusive Präsen- tation) wird durch die HFIE-Kommission freigegeben. 5 Die Freigabe der vorgesehenen Diplomarbeit erfolgt durch die Leitung der HFIE. 6 Die Leitung der HFIE sowie die
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
Schülerinnen und Schülern nicht selbstständig erledigt werden können; b) über die Mittagszeit; c) * vom Freitag auf den Montag; d) vom Vortag eines Feiertages auf den nächsten Schultag; e) * während den Schulferien Sie beginnen in der Regel am letzten Samstag vor Weihnachten. Fällt der 24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr; wenn die Ostertage nicht in die Frühlingsferien fallen, ist der Oster- montag schulfrei; und f) der Freitag nach Auffahrt ist schulfrei. 11 412.112 2 Das Amt für gemeindliche Schulen ist für die operative

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