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1065.1 - Regierungsratsbeschluss vom 12. November 2002
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1065.1 (Laufnummer 11011) Regierungsratsbeschluss vom 12. November 2002 VEREIDIGUNG DES KANTONSRATES UND DES REGIERUNGSRATES FREITAG, 20. DEZEMBER 2002 09.15 Uhr Besammlung vor
2218.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
zwischen dem Hauptwahltag und dem Nachwahltag (8 Wochen) möglichst rasch zu erfolgen, nämlich am Freitag nach dem Haupt- wahltag. Für den Fall, dass die Gemeinden Publikationstexte bei der Staatskanzlei Wahla n- meldeschluss (§ 56 Abs. 3 WAG); die Ausschreibung muss also schon aus diesem Grunde am Freitag vorher erfolgen. Auch diese gesetzliche Unebenheit hatte bis anhin keine Konsequenzen, weil nach rechtzeitig festzustellen. Es garantiert durch frühe und transparente O ffenlegung der Kandidaturen die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV) sowie durch eine klare personelle
2233.2 - Antrag des Regierungsrates
Strassenbaupro- gramm 2004–2014 vom 18. Dezember 2003 ein Objektkredit von 3,15 Mil- lionen Franken freigegeben (inkl. 8 % MwSt., Preisbasis: Schweizerischer Baupreisindex April 2012). II. Keine Fremdänderungen
2262.2 - Antwort des Regierungsrates
gen für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf, Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen als Vollzugsform eingeführt wird, dann können mit dieser Vollzugsform im Bereich der kurzen Freiheitsstrafen oder der Ersatzfreiheitsstrafen su b- stantielle Einsparungen erfolgen und EM wird dann auch Revision des Sanktionenrechts das EM sowohl als Vollzugs- form (d.h. zur Verbüssung einer kurzen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Vollzugs) oder als Vollzugsstufe (d.h. im Rahmen von Vo
2303.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
favorisierten Varianten insbesondere bezüglich finanzieller Folgen bei nicht freiwilliger Nichtwiederwahl und bei freiwilligem Rücktritt an. Das Obergericht wies darauf hin, es bestehe die Gefahr, dass im 15 4.5. Abgangsentschädigung bei freiwilligem Rücktritt: .............................................................. 16 4.6. Abgangsentschädigung bei freiwilligem Rücktritt ....................... bevorzugt die Variante A. 4.5. Abgangsentschädigung bei freiwilligem Rücktritt: Folgende Varianten sind betreffend Abgangsentschädigungen bei freiwilligem Rücktritt für Richterinnen und Richter, Landschreibende
2294.1 - Postulatstext
administrativ zugeordneten Ämter. Begründung: 1. Eine schlanke Verwaltung stärkt die Freiheit der Bürger und den freien Wettbewerb, denn sie führt zu einer Senkung der Staatsquote und damit auch zur Verminderung
2349.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Faktisch besteht also heute der freiwillige Feuerwehrdienst. Nur wer freiwillig in der Feuerwehr mitmacht, ist entsprechend motiviert, einen grossen Teil seiner Freizeit für Schu- lungen, Übungen und E die Bereitschaft abnehmen, aktiven Feuerwehrdienst freiwillig zu leisten, und die erforderlichen Feuerwehrmindestbestände nicht mehr durch Freiwillige gewähr- leistet werden können, besteht neben Zwang der Feuerwehrdienst – und dies erst noch freiwillig – leistet. So müssen sie befürchten, dass diese Person auf die Freistel- lung zur Leistung des freiwilligen Feuerwehrdienstes pocht und somit von der
2357.2 - Antwort des Regierungsrates
ausgeschrie- ben? Wenn nicht – welche und warum nicht? Offene Stellen werden in der Regel öffentlich zur freien Bewerbung ausgeschrieben. Sind ge- eignete Bewerberinnen und Bewerber bekannt, so kann die Anstellung
2359.2 - Antwort des Regierungsrates
ausgeschrie- ben? Wenn nicht – welche und warum nicht? Offene Stellen werden in der Regel öffentlich zur freien Bewerbung ausgeschrieben. Sind ge- eignete Bewerberinnen und Bewerber bekannt, so kann die Anstellung
1020.2 - Antwort des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1020.2 (Laufnummer 11022) INTERPELLATION VON JOST ARNOLD BETREFFEND MEHR WERTSCHÄTZUNG VON UND MEHR GERECHTIGKEIT FÜR FAMILIEN MIT EIGENBETREUUNG DER KINDER (VORLAGE NR. 1020.1

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