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3413.1 - KESB ab Seite 126 der Vorlage Nr. 3412
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Schutzmethoden anzu- wenden, stiess auf grosse Anerkennung. Ab dem Jahr 2021 ist der Zuger Wald endgültig frei von Pestiziden. Das zur langfristigen Sicherung der histori- schen Tradition des Flössens erarbeitete für die weitere Bearbeitung 29 Freibäder und Bootsstationierungsanlagen im Zugersee sind weitgehend frei von Seegras Beauftragte Seegrasschnitte ausgeführt Kommentar Zielsetzungen und Erfolgskontrolle R gesetzt wird. Durch die Erfahrungen mit Home-Office werden aber teilweise auch gewisse Büroflächen frei und können neu vermarktet werden. Einige Areale sind im Kanton in Entwicklung und fragen kantonale
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3412.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Schutzmethoden anzu- wenden, stiess auf grosse Anerkennung. Ab dem Jahr 2021 ist der Zuger Wald endgültig frei von Pestiziden. Das zur langfristigen Sicherung der histori- schen Tradition des Flössens erarbeitete für die weitere Bearbeitung 29 Freibäder und Bootsstationierungsanlagen im Zugersee sind weitgehend frei von Seegras Beauftragte Seegrasschnitte ausgeführt Kommentar Zielsetzungen und Erfolgskontrolle R gesetzt wird. Durch die Erfahrungen mit Home-Office werden aber teilweise auch gewisse Büroflächen frei und können neu vermarktet werden. Einige Areale sind im Kanton in Entwicklung und fragen kantonale
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Art. 99 Abs. 1 ZPO
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Befugnis entzogen, über sein dem Konkursbeschlag unterliegendes Vermögen zu verfügen (Art. 204 SchKG). Frei verfügen kann er nur noch über das, was nicht zur Konkursmasse gehört. Die Verwaltungs- und Verfü
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Sozialversicherung
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a.a.O., Rz. 294 ff.). Im Entscheid vom 1. September 2011 i.S. X gegen die IV-Stelle des Kantons Freiburg (Beschwerde 605 2009–329), in dem es um die Leistungspflicht der IV für die operative Behandlung einer Hypospadie in Deutschland ging, warf der Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg neben der Verunsicherung der Eltern des minderjährigen Patienten aufgrund ärztlicher Erläuterungen
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Art. 147 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 223 ZPO
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Regeste:
– Nachfristansetzung zur Einreichung einer Gesuchsantwort. Im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren, in welchem das Gericht bei versäumter Klageantwort der beklagten Partei eine kurze Nachf
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§§ 39 Abs. 1a und 67 Abs. 2 WAG; Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 29. April 2008 (WAV)
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der neu Kandidierenden bewirken, auch weil auf dem Blatt mit den bisherigen Regierungsräten keine freie Linien vorhanden gewesen seien, auf denen andere Kandidaten hätten «panaschiert» werden können. Die verfassungsmässige Grundsatz verletzt, dass kein Wahlergebnis anerkannt werden darf, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig zum Ausdruck bringt (Erw. 5 f.).Aus dem Sachverhalt:
Am 5. Oktober geschützte Grundsatz verletzt wurde, dass kein Wahlergebnis anerkannt werden darf, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dabei wird zu beachten sein
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Art. 227 ZPO, Art. 317 ZPO
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Regeste:
– Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.
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Art. 426 Abs. 1 ZGB und Art. 439 ZGB
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Erhalt der begründeten Verfügung grundsätzlich gültig ergehen. Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass er unter Willensmängeln zwangsweise in die Psychiatrische Klinik C eingewiesen, wo er am 14. Februar 2013 den sogenannten Freiwilligenschein unterzeichnete. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 wandte sich A an das Verwaltungsgericht Regeste:
– Die Unterzeichnung eines sogenannten Freiwilligenscheins innerhalb der Beschwerdefrist und vor Einreichung einer allfälligen Beschwerde ist als Rechtsmittelverzicht zu betrachten.Aus dem
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Verfahrensrecht
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vom 8. September 2009 denn auch weiter festzustellen, dass die später durch Rechtsmittelbehörden frei überprüfbare Beantwortung abstrakter Rechtsfragen und selbst konkreter, gesetzlich determinierter verhindern, dass am Ende des Prozesses nur ein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das den freien Willen der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE
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§ 25 WAG
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Abstimmungsergebnis den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Die Stimmberechtigen müssen ihren Entscheid nach einem möglichst freien und umfassenden Prozess tigten ihre Entscheide gestützt auf die erwähnten bundesrechtlichen Vorgaben treffen können. Die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe können nicht von der Teilnahme an einer öffentlichen