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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
Deckung bzw. Übernahme der Anwaltskosten für eine Rechtsvertrete­ rin oder einen Rechtsvertreter nach freier Wahl bis zu einem Stunden­ ansatz von maximal 300 Franken. b) Ersatz der ihrer Rechtsvertreterin eines Kantons, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts; b) die freiwillige Dienstleistung (Dienstleistung nach Erreichen des Höchstalters für die Feuerwehrpflicht, Dienstleistung Erfahrungsaustausch) verpflichtet wer­ den, trägt der Kanton die Kosten. * 2 An die Kosten der freiwilligen Fort­ und Weiterbildung bzw. Zusatzbil­ dung kann ein Beitrag bewilligt werden, sofern die Fort­
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
Kommunika­ tionstechnologie. b) IT­Vorhaben sind zur Initialisierung beantragte IT­Projekte. Mit der Freigabe der Projektinitialisierungsaufträge durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber werden sie zu
Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren (Rückzahlungsverordnung)
Kanton Zug 161.73 Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren (Rückzahlungsverordnung) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Das Obergericht des Kantons Zug, gestütz
Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
Kanton Zug 163.4 Verordnung über den Anwaltstarif * (AnwT) Vom 3. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2012) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zi
215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
Kanton Zug 215.35 Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif) Vom 27. September 2007 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 954 des Schwe
512.1 - Polizeigesetz
die wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt ist oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt wurde, sofern keine ak­ ihr verständlichen Sprache über den Grund des Gewahrsams, über die zulässige Höchstdauer des Freiheitsentzugs und weist sie darauf hin, dass sie a) schweigen oder die Aussage verweigern kann; b) berechtigt Vollzug einer angeordneten Wegweisung oder Fernhal­ tung widersetzt; d) die sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentzie­ henden strafrechtlichen oder fürsorgerischen Massnahme entzogen hat;
Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) Vom 26. April 1990 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1
Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
gleichzeitig ablegen können. 9 Kandidatinnen und Kandidaten können von einzelnen Prüfungsfächern be- freit werden, wenn sie in einem von der Prüfungskommission anerkannten Qualifikationsverfahren den Nachweis
Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
cher, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse regelmässig zu besuchen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch das pünktliche Erscheinen. 2 Die
Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
Kanton Zug 751.141 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) Vom 18. Februar 1997 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 und § 19 Gesetz über Stra

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