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Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
Kanton Zug 932.1 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) Vom 25. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Bunde
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Kanton Zug 845.5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Vom 29. August 1996 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kanton
Gesetz über die Fischerei
Sonderrechte von Gemeinden und Priva­ ten. 2 Der Kanton übt sein Regalrecht aus, indem er: a) die Freiangelfischerei im Zugersee ermöglicht; b) Patente für die Berufs­ und die Angelfischerei im Zugersee abgibt;
Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen: 1. den Verwendungsnachweis für freigegebene Reserven nicht ordnungs- gemäss erbringt; 2. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt In Härtefällen kann die Jahressteuer er- mässigt werden. § 5 Verfahren 1 Das Verfahren über die Freigabe und Verwendung der Reservevermögen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes. 2 Zuständige
Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
die Kinder­ und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvol­ le Freizeitgestaltung ermöglichen, sofern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 20'000.– und insgesamt pro Jahr Fr
Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
breite Bevölkerungskreise ein Bedürfnis besteht. § 4 Öffnungszeiten an Werktagen 1 An Montagen bis Freitagen können die Verkaufslokale ab 6 Uhr bis längs- tens 19 Uhr, an Samstagen bis längstens 17 Uhr, geöffnet Heimen, Theatern, Kinos und dergleichen; n) Verkaufsstellen als Nebenbetriebe, beispielsweise von Freizeitanlagen und von Tankstellen; o) Warenverkauf an Märkten; p) temporäre Ausstellungen mit Verkauf der
Verordnung zum Steuergesetz
Kanton Zug 632.11 Verordnung zum Steuergesetz Vom 30. Januar 2001 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 7 Abs. 4, 14 Abs. 3, 20 Abs. 2, 54 Abs. 4, 156, 158 Abs. 1 u
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt
Reglement über die Abgrenzung zwischen mitversicherten und nicht mitversicherten Einrichtungen
Gegenstand G M Futterkocher in Landwirtschaft G Futtersilos Beton, Holz und Kunststoff eingebaut und im Freien G Garderobenschränke fest G Gasgeneratoren M Gaskessel von Gaswerken M Gasleitungen in Wohnhäusern G Glockenstühle G Glühbirnen, Fluoreszenz- und Neonröhren M Grünfutter-Behälter im Gebäude und im Freien G 5 722.113 Gegenstand G M Hängebahnen M Härteöfen M Haustelefonanlagen Leitungen G Haustelefonanlagen
Tourismusgesetz
Tourismus. Dabei stehen die Bedürfnisse der einheimi- schen Bevölkerung in den Bereichen Erholung und Freizeit sowie der Ge- schäftstourismus im Vordergrund. § 2 Beiträge 1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten

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