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823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
Kanton Zug 823.5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG) Vom 6. September 1979 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 29d des Bun
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
Kanton Zug 841.7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters­, Hinterlassenen­ und Invalidenversicherung (EG ELG) Vom 8. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
Versicherungsgericht im Regelungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung ist das Verwaltungsgericht. § 6bis * Kostengutsprache 1 Das Verfahren für
Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
zum Erreichen der Vollkapitalisierung erfolgt die Finanzierung im System der Teilkapitalisierung. Freie Mittel liegen vor, wenn das Vorsor- gevermögen höher ausfällt als die Summe aus Vorsorgekapitalien
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 80 % d) Elternvermögen: 100 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 % f) Vermögen des Ehegatten: 80 % 2. Bei ledigen Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 80 % d) Elternvermögen: 50 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 % 5 416.211 f) Vermögen des Ehegatten: 80 % 3. Bei Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 100 % d) Elternvermögen: 15 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 %. War der Bewerber bis zu Beginn der Ausbildung
Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
Kanton Zug 413.13 Schulordnung des Gewerblich­industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs­ und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszen
Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
die Kinder­ und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen.1) * § 34bis * Gleichstellung von Menschen mit Behinderung 1 Die Direktion des die Kinder­ und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvol­ le Freizeitgestaltung ermöglichen, sofern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 20'000.– und insgesamt pro Jahr Fr Umstände rechtfertigen, haben die Sozialdienste auch bei priva­ ten und öffentlichen Institutionen um freiwillige Beiträge nachzusuchen. * § 17 Darlehen 1 Bei einer vorübergehenden Notlage kann die Sozialbehörde
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und ­erbringern. * 3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufs­ ausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Kanton Zug 212.315 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2013) Der Konkordatsrat der Zentral
Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel
übersteigen, aus- schliesslich in Freizeit abgegolten werden. 2 In Härtefällen entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission, ob von der Forderung der Freizeitabgeltung für den das neue Recht übersteigenden

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