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Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition anei- ne gültige Promotion vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt wird. Bei Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entschei- det der zuständige Rektor bzw. die zuständige Rektorin
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Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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Einstimmigkeit des Konkordatsrats. Art. 6 Freiheit von Lehre und Forschung 1 Die Fachhochschule wahrt bei ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit so- wie die Freiheit von Lehre und Forschung. Art. 7 Leistu che Beiträge. Art. 31 Eigenkapital 1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve. 2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von Betriebsverlusten oder für Massnahmen zur werden. Über Entnahmen entscheidet der Konkor- datsrat. 3 Die Finanzkompetenzen zur Verwendung der freien Reserve werden in der Fachhochschul-Verordnung geregelt. 10 414.31 4 Die Fachhochschul-Verordnung
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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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Studienrichtungen wird sie zusätzlich zum Bachelor-Master-Studium absolviert. Sie kann im Rahmen freier Wahlbereiche auch teilweise integriert absolviert werden. 3 Bei einem fachwissenschaftlichen Studium
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Interkantonale Universitätsvereinbarung
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innen, Studienanwär- ter und Studierende an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsver- einbarung bezeichnet die für
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
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terinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studi- enplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfah- ren und die für die
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Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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Personal verfügen im Rahmen des Leitbilds, der Studienpläne und des Leistungsauftrags über die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung. Art. 17 Professorentitel 1 Der Konkordatsrat kann Dozierenden Zentral- schweiz durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen. Art. 34 Berichterstattung 1 Die Direktorin oder der
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht. § 4 Freiheit von Lehre und Forschung 1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungszie- le der Hochschule
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Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
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tlicher Erkenntnis und Praxis in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, d) ist grundsätzlich ein freiwilliges Angebot, von dem das vollständige Studium oder einzelne Kurse besucht werden können, GS 30, 139
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Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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zusätzliche Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können Mor- gen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag an- gerechnet. 4 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Bedürf- nisse beider Vertragsparteien angemessen ersichtlich sind. Die Lohnab- rechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezugs. § 14 Lohnrückbehalt 1 Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des M
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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition wird, darf eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht zurückversetzt werden. 4 Bei Rückversetzung oder freiwilliger Repetition im Gymnasium besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition. 2 Zudem müssen Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen, a) wenn sie am Ende