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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
Kin­ der­ und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendli­ chen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen, sofern sie im Ein­ zelfall den Betrag von Fr. 20'000.– und insgesamt pro Jahr
Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV)
e Fondskapital zu übertragen. 2 Spenden ohne einschränkende Zweckbindung sind als Einlage in das freie Fondskapital zu verbuchen. 1) BGS 861.52 2) BGS 861.52 6 861.512 § 21 Verzeichnis der Liegenschaften
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
erfolgt provisorisch. 3 Bei einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächst tiefere Klasse in der Regel definitiv. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition im Anschluss an eine wird, darf eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht zurückversetzt werden. 5 Bei Rückversetzung oder freiwilliger Repetition im Gymnasium besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches während der Dauer des Gymnasiums (1. – 6. Klasse) ein zweites Mal erfüllt sind. Dies gilt auch bei freiwilliger Repe- tition. 2 Zudem müssen Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen, a) wenn sie am Ende
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (Anhang)
All- gemeinen * r) Art. 328 a: 2. Bei Hausgemeinschaft * s) Art. 329, Abs. 1: VIII. Freizeit und Ferien, 1. Freizeit * t) Art. 329, Abs. 2 * u) Art. 329, Abs. 3 v) Art. 329, Abs. 4 w) Art. 329 a, Abs.
Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
gemäss Globalbudget 3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden. 5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen. 6 Der Polizeigewahrsam kann
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
der Kantone und der Städte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton angehören oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich ist der IKKS dem Kommandanten des einsatzführenden Kantons zu un
153.717 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt
die Kinder­ und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen; b) * es sich um Gesuche um Beiträge zur Unterstützung ihrer Aktivitäten, insbesondere
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA
Abfallentsorgung § 10 Abfallverbrennung 1 Das Verbrennen fester, flüssiger und gasförmiger Abfälle im Freien ist verboten. Ebenso verboten ist die Verbrennung in Cheminees, Öfen und in nicht dafür zugelassenen
Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA)
. § 5 Freimengen 1 Die Gemeinden nehmen die vom Verwaltungsrat bestimmten Fraktionen in kleinen Mengen gratis an (z.B. Karton, Aluminium und Weissblech). 2 Der Verwaltungsrat legt die Freimengen fest.

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