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732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des ZEBA)
und dem Budget des kommenden Jahres. 2 Für kleine Mengen einer Fraktion kann der Verwaltungsrat Freimengen festlegen. Die Geschäftsführung sorgt für eine einheitliche Umsetzung. 3 732.26­A1 Änderungstabelle
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
Kanton Zug 721.52 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. März 2001 (Stand 1. Juli 2010) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt
Verordnung über die Aktenführung
ngsmedien ab. 3 152.42 2 Für die papiergebundene Ablage von Unterlagen ist archivfähiges, säure- freies Papier zu verwenden. 3 Die technischen Mittel müssen a) den Sicherheitsanforderungen genügen, in
Völkerrechtliche Erklärung betreffend Gleichbehandlung von Staatsangehörigen im Konkursverfahren
Kanton Zug 231.7 Völkerrechtliche Erklärung betreffend Gleichbehandlung von Staatsangehörigen im Konkursverfahren Vom 11. Mai 1834 (Stand 11. Mai 1834) Der Vorort der schweizerischen Eidgenossenschaft
Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Kanton Zug 442.2 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel1) Vom 28. März 1828 (Stand 13. Juli 1828) Die Regierungen der hohen Stän
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich) (IVöB)
Kanton Zug 721.52-A2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich) (IVöB) Vom 15. März 2001
Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
beginnt neu. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition vor Unterrichtsaufnahme im neuen Se- mester gestellt wird. Bei einem Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entscheidet Möglichkeit, dieses zu beste- hen, wird die Schülerin oder der Schüler zurückversetzt. 3 Bei einer freiwilligen Repetition, im Anschluss an eine gültige definitive Promotion, erfolgt die Aufnahme in die nä
Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Arbeitnehmer und ihre Kinder aus Staaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsvereinigung (EFTA), b) * Angehörige anderer Staaten, die mindestens fünf Jahre ununterbro- chen bewilligten
Promotionsordnung für die Fachmittelschule
Voraussetzungen von § 4 wiederum nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition. 3 Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann das 3. Jahr einmal wieder- holt werden
417.1 - Sportgesetz
Kinder und Jugendliche Kurse durchführen. Er kann auch sportliche Aktivitäten initiieren. § 4 Freiwilliger Schulsport 1 Der Kanton unterstützt die Gemeinden beim Aufbau des «freiwilligen Schulsports». kantonalen Schulsportanlagen im Einvernehmen mit den Schulen; e) die Unterstützung von Gemeinden betr. freiwilligen Schulsport; f) die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und ­sportlern; g) die Information der

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