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Filmgesetz
Jugendgruppen den Zutritt zu Filmen bewilligen, die im Übrigen für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind. * § 20 Publikation des Mindestalters 1 Das für die einzelnen Filmvorführungen geltende M
Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
Stimmmaterial nicht rechtzeitig erhalten hat oder sonst vermisst, teilt dies bis zum Büroschluss am Freitagabend vor dem Wahl- oder Abstim- mungssonntag der Gemeindekanzlei mit. Die oder der Stimmberechtigte
Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
bestehend aus den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, den Eintrittsleistungen des Kantons, den freiwilligen Einlagen und den Spargutschriften samt Zins, bildet das Anfangssparguthaben per 1. Januar 1999
Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion
r und die Strassensi- gnalisation vom 22. Februar 19772)). * 4 Die Polizei entscheidet über die Freigabe gefrorener Seeflächen zum Betreten (§ 3 Abs. 3 Bst. g des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG)
entscheidet über den Ausschluss und die Wiederzulassung von Schutz- dienstpflichtigen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Sie sind verpflichtet, entsprechende Verurteilungen dem Amt zu melden Rechtspflege § 24 Entscheide betreffend persönliche Dienstpflicht 1 Gegen Entscheide betreffend a) freiwillige Aufnahme in den Schutzdienst und die Entlassung daraus, b) die Einteilung in eine Formation oder wortlich für die Anliegen der Angehörigen des Zivilschutzes. 2 Sie oder er entscheidet über a) den freiwilligen Schutzdienst; b) die Zuteilung von Schutzdienstpflichtigen an andere Kantone oder de- ren Übernahme
Gesetz über den direkten Finanzausgleich
für den Finanzausgleich wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst und ins freie Eigenkapital des Kantons überführt. 2 Eine unter bisherigem Recht entstandene Pflicht bezugsberechtigter
Gesetz über den Feuerschutz
1 Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug ist gleichzeitig kantonale Stütz­ punktfeuerwehr und ­ölwehr. In diesen Belangen unterstützt sie die Feuer­ wehren im Kanton Zug. * 2 Die Freiwillige Feuerwehr werden, die jährlich mindestens 30 Prozent im Bereich der Feuerschau tätig sind. 2 Soweit die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug Stützpunktaufgaben wahr­ nimmt, bezieht die Stadtgemeinde Zug an die daraus oder Wasserknappheit über vorsorgliche Feuerschutzmassnahmen, insbe­ sondere über ein Feuerverbot im Freien und ein Verbot zum Abbren­ nen von Feuerwerk; c) entscheidet, welche Betriebe eine eigene Feuerwehr
Submissionsverordnung (SubV)
Kanton Zug 721.53 Submissionsverordnung (SubV) Vom 20. September 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 20051), beschliesst
Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
Kanton Zug 722.211 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz Vom 21. März 1995 (Stand 3. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1), § 5 Abs
Submissionsgesetz (SubG)
Kanton Zug 721.51 Submissionsgesetz (SubG) Vom 2. Juni 2005 (Stand 1. Oktober 2005) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und i der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Beitritt zu

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