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Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
Lohn kann insbesondere dann ganz oder teilweise entzogen bzw. zu­ rückgefordert werden, wenn die freigestellte Person wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise ihre Vertra zu­ ständig. * § 10bis * Vorsorgliche Massnahmen 1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann freigestellt werden, wenn öf­ fentliche oder betriebliche Interessen dies erfordern. 2 Die zuständige Instanz höher als in der 19. Gehaltsklasse eingereiht sind, haben, soweit die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, keinen Anspruch auf Vergütung. § 32 Funktionsänderung 1 Wenn es die Umstände
Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte der Rücktritt nach Vollendung des 62. Altersjahres, so besteht unabhängig
Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals
ichtung gemäss § 4 Abs. 3 dieses Reglements eingeht. § 3 Freiwillige Weiter- oder Zusatzbildung Kostenübernahme und Auflagen 1 Für freiwillige Weiter- oder Zusatzbildung gemäss § 28 Abs. 2 der Perso- Bewilligung an die Verpflichtungszeit und die Rückzahlungsbedingungen gemäss § 4 geknüpft. 2 An freiwillige Weiter- oder Zusatzbildung gemäss § 28 Abs. 2 der Perso- nalverordnung, welche nur teilweise im wird in der Regel kein Beitrag geleistet und keine arbeitsfreie Zeit gewährt. 2 154.215 3 An freiwillige Weiter- und Zusatzbildung, die ausschliesslich im Interesse der oder des Mitarbeitenden liegt,
Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
unerwarteter länger dauernder Abwesenheit namentlich infolge Krankheit, Unfall, Ent­ lassung, Freistellung oder Tod einer bzw. eines Mitarbeitenden oder auf­ grund einer speziellen Vereinbarung zwischen
Geschäftsordnung des Obergerichts
schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt die Verfassung und die Gesetze des Bun- des und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt
Geschäftsordnung des Kantonsgerichts
schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt
Geschäftsordnung des Strafgerichts
schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
Art. 4 BGFA eingetragen sind, b) Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäss Art. 21 ff. BGFA, c) Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der
Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Kanton Zug 163.2 Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom 3. Dezember 2002 (Stand 12. November 2016) Das O
Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
Bevormunde- ten erheischen, nach Weisung der Vormundschaftsbehörde öffentlich zu ver- steigern oder aus freier Hand zu verkaufen. 2 Gegenstände, die für die Familie des Bevormundeten persönlich einen be- sondern behörde vorzubehalten ist. 3 Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Regierungsrates der Verkauf aus freier Hand stattfinden. In diesem Falle hat die Vormundschaftsbehörde an den Regierungsrat ein begründetes angezeigt erachtet, ihr einen Vormund zu bestellen. * § 24 1 Die Bevormundung wegen längerer Freiheitsstrafe erfolgt ohne weitere Ermittlungen und ohne Parteieinvernahme durch Verfügung des Rates. 2 Die

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