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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
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sowie auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: 1. Zuständigkeit zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung § 1 Zuständigkeit im Allgemeinen 1 Über die Unterbringung oder die Zurückbehaltung in einer er einen hiefür bezeichneten Vertreter der Vormundschaftsbehörde bei- ziehen. 2 Dauert die Freiheitsentziehung voraussichtlich länger als vier Wochen, ist die Vormundschaftsbehörde durch die Anstaltsleitung Sozialdiensten tätigen Personen sind berechtigt, der zuständigen Behörde eine fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung zu beantragen. 2 Die Behörde hat den Antrag unverzüglich zu prüfen und über allfällige Massnahmen
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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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im Amtsblatt publiziert wird, 1,5 % oder weniger beträgt. 3. Freiwillige öffentliche Versteigerung § 11 Sachliche Zuständigkeit 1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen sind unter der Leitung und Verant versteigert die Gegenstände gestützt auf die erhaltenen Angaben. 5 216.1 § 14 Veröffentlichung 1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen sind rechtzeitig im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt zu machen. Dabei zuständigen gemeindlichen Behörde durch zuführen. § 12 Örtliche Zuständigkeit 1 Die Durchführung von freiwilligen öffentlichen Versteigerungen obliegt der Gantbeamtung: a) bei Fahrnisversteigerungen am Ort der
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Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
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fachliche Voraussetzungen 1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss Gewähr für eine einwand- freie Geschäftstätigkeit bieten und den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit erbringen. Die Pfandleiherin oder
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Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen
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herrenlos gewordenen Gegenstandes an die Polizei. Sie richtet sich nach den Bestimmungen für die freiwillige öffentli che Versteigerung1). § 5 Notverkauf 1 Gefundene oder herrenlos gewordene Gegenstände
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Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
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Bewährungsdienstes meldet den ViCLAS- Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS- die Weisungen und – bei nicht inhaftierten Er- wachsenen für die Dauer des Strafverfahrens – die freiwillige soziale Betreuung. 1) SR 311 2) SR 312 3) SR 322.1 4) BGS 161.1 5) BGS 332.33 GS 30, 795 1 331 führt die Bewährungshilfe durch; c) * erteilt und kontrolliert die Weisungen; d) * stellt die freiwillige soziale Betreuung sicher; e) * führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge. 3 Die
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Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ)
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einen aus- reichenden Versicherungsschutz verfügen. * § 8 Freiheitsentzug 1 Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt vollzieht den Freiheitsentzug in einer Einrichtung für Jugendliche, in der jede bzw. jeder Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so wandelt sie die urteilende Behörde in Freiheitsentzug bis zu 30 Tagen um (Art. 24 Abs. 5 JStG). * § 6 Persönliche Leistung 1 Die Jugendanwältin bzw Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt entscheidet im Sinne von Art. 27 Abs. 1 JStG, ob der Freiheitsentzug in Halbgefangenschaft oder ta- geweise vollzogen werden kann. 3 Erzielt die bzw. der Jugendliche
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Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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Kanton Zug 413.111 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2017) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a–c des
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Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
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Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
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Kanton Zug 933.141 Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl 1) Vom 6. März 1954 (Stand 25. Februar 1971) Gestützt auf die Übereinkun
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Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
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und dem Studienbeginn; b) Berufstätigkeit von 70 %, wovon 20 % in Form von Familien- oder Freiwilligenarbeit geleistet werden kann. 2 Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Übersteigt die Zahl der