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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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ung – Massnahmen im Massnahmenplangebiet 1 Das Verbrennen von Wald, Feld und Gartenabfällen im Freien ist im Massnahmenplangebiet verboten. Davon ausgenommen sind Grill, Lager und Brauchtumsfeuer.
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Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
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schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt
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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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ausgewiesenen Aufwendungen 105.bis * Begehren auf Verschollenerklärung: 50 bis 240 § 12 M. Öffentliche freiwillige Versteigerungen 1 106. * Versteigerung von Fahrhabe, lebender Inventur und Liegenschaften: Gebühr Tierarzt, Apotheker oder Chiropraktikerberufes: 130 bis 240 12. * Bewilligung zur Ausübung des freien Hebammenberufes: 55 bis 100 13. * Bewilligung zur Ausübung medizinischer Hilfsberufe: 55 bis 100
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Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
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einem Freispruch bezüg- lich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder 2. sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv ausgeräumt ist. f) Erfolgte ein Freispruch oder Analysesystem erfasste Delikt massgebend. d) Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme. 1) Bernische Gesetzessammlung (BSG 152.04) 5 511.2 e) Die löschungspflichtigen Daten bezie- hungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt. 4. Finanzierung
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Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)
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er Instrumentalunterricht unentgeltlich b) freiwilliger Unterricht in Sologesang während des stufenübergreifen- den Grundjahrs unentgeltlich c) freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende ohne (in begründeten Ausnahmefällen) Fr. 900.– 2. Gruppenunterricht Fr. 450.– e) freiwilliger Instrumentalunterricht oder freiwilliger Unterricht in Solo- gesang für alle Studierenden ab dem zweiten Studienjahr: ohne Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs unentgeltlich d) freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende mit Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs: 1
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Konkordat über die Schulkoordination
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insbesondere für folgende Bereiche: a) Rahmenlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) A
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Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
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die Kinder und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvol le Freizeitgestaltung ermöglichen, sofern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 20'000.– und insgesamt pro Jahr Fr
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Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
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10 Stunden zu gewähren. § 9 Freitage 1 Pro Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat auf einen Sonntag Sonntag fallen. 2 Eine Aufteilung der übrigen Freitage auf halbe Tage ist grundsätzlich mög- lich, wobei ein Halbtag mindestens der halben Arbeitszeit je Arbeitstag ent- sprechen soll. 3 Für jeden dienstfreien für über 50-Jährige nach 5 Dienstjahren: 5 Wochen 2 Während der Ferien sind der Barlohn und, soweit freie Verpflegung gewährt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der
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Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
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Kanton Zug 751.221 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung
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Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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in dauernder Lebensgemeinschaft beteiligt ist; c) die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der freiberuflichen Urkunds person; d) eine juristische Person, der die Urkundsperson, ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit. 1ter Die Inspektionskosten können den freiberuflichen Urkundspersonen in Rechnung gestellt werden. * 14 223.1 2 Das Obergericht ist zur Erreichung oder ihre Rechtsnachfolgerinnen bzw. Rechtsnach folger im Klageweg angefochten und vom Gericht nach freiem Ermessen, wenn nicht schwerwiegende Gründe die Aufrechterhaltung empfehlen, ganz oder teilweise ungültig