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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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geworden sind, für das betroffene Grundstück beim Grundbuch zur Anmer- kung angemeldet werden. Freiwillige Anmerkungen bleiben vorbehalten. 6 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten der §§ 21 und 22
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zusätzliche Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können Mor- gen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag angerechnet. 4 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Be- dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen ersichtlich sind. Die Lohnab- rechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezugs. § 14 Lohnrückbehalt 1 Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des M
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Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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technische Personal stellt den Betrieb der Hoch schule sicher. § 15 Lehr und Forschungsfreiheit 1 Die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung ist gewährleistet. 4 414.411 § 16 Titel 1 Der Hochschulrat kann
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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
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Erziehungsdirektionen beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz
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Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen
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cher, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse regelmässig zu besuchen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch das pünktliche Erscheinen. 2 Die
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10 Stunden zu gewähren. § 9 Freitage 1 Pro Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer An- spruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat auf einen Sonntag der Arbeitnehmenden 4. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub § 8 Wöchentliche Arbeitszeit § 9 Freitage § 10 Ferien § 11 Urlaub 5. Lohn § 12 Art und Höhe des Lohnes § 13 Auszahlung des Lohnes § 14 Lo Sonntag fallen. 2 Eine Aufteilung der übrigen Freitage auf halbe Tage ist grundsätzlich möglich, wobei ein Halbtag mindestens der halben Arbeitszeit je Arbeitstag entsprechen soll. 3 Für jeden dienstfreien Tag
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Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
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10 Betteln (§ 13 ÜStG): 100.– 1.11 Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Feuerverbots im Freien (§ 9 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit § 61 Feuerschutzgesetz1)): 200.– 1.12 Vorsätzliches oder fa und Landschaftsschutzgesetz): 100.– 4.15 Missachten des Verbots, Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien zu verbrennen (§ 9a in Verbindung mit § 38 EG USG1)): 200.– Ziff. 5 Übertretungen im Bereich Gesundheit
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Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb)
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Instrumental- oder Gesangsunterricht im Grundstudium wird keine Ge- bühr erhoben. 2 Die Gebühr für den freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterricht be- trägt für eine Lektion (45 Minuten) a) Einzelunterricht
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Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG)
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312.11 g) Betteln (Ziff. 1.10); h) Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Feuerverbots im Freien (Ziff. 1.11); i) Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Verbots zum Abbren- nen von Feuerwerk
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Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ»
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611.1 GS 2014/003 1 413.124 § 2 Vermögensherkunft 1 Das Startvermögen des Fonds wird aus den freiwerdenden Mitteln aus der Auflösung der Stiftung «Ferienhaus Valle» und der Neuausrichtung des «Gewerbe