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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
geworden sind, für das betroffene Grundstück beim Grundbuch zur Anmer- kung angemeldet werden. Freiwillige Anmerkungen bleiben vorbehalten. 6 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten der §§ 21 und 22
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zusätzliche Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können Mor- gen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag angerechnet. 4 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Be- dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen ersichtlich sind. Die Lohnab- rechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezugs. § 14 Lohnrückbehalt 1 Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des M
Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
technische Personal stellt den Betrieb der Hoch­ schule sicher. § 15 Lehr­ und Forschungsfreiheit 1 Die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung ist gewährleistet. 4 414.411 § 16 Titel 1 Der Hochschulrat kann
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Erziehungsdirektionen beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz
Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen
cher, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse regelmässig zu besuchen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch das pünktliche Erscheinen. 2 Die
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10 Stunden zu gewähren. § 9 Freitage 1 Pro Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer An- spruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat auf einen Sonntag der Arbeitnehmenden 4. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub § 8 Wöchentliche Arbeitszeit § 9 Freitage § 10 Ferien § 11 Urlaub 5. Lohn § 12 Art und Höhe des Lohnes § 13 Auszahlung des Lohnes § 14 Lo Sonntag fallen. 2 Eine Aufteilung der übrigen Freitage auf halbe Tage ist grundsätzlich möglich, wobei ein Halbtag mindestens der halben Arbeitszeit je Arbeitstag entsprechen soll. 3 Für jeden dienstfreien Tag
Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
10 Betteln (§ 13 ÜStG): 100.– 1.11 Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Feuerverbots im Freien (§ 9 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit § 61 Feuerschutzgesetz1)): 200.– 1.12 Vorsätzliches oder fa und Landschaftsschutzgesetz): 100.– 4.15 Missachten des Verbots, Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien zu verbrennen (§ 9a in Verbindung mit § 38 EG USG1)): 200.– Ziff. 5 Übertretungen im Bereich Gesundheit
Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb)
Instrumental- oder Gesangsunterricht im Grundstudium wird keine Ge- bühr erhoben. 2 Die Gebühr für den freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterricht be- trägt für eine Lektion (45 Minuten) a) Einzelunterricht
Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG)
312.11 g) Betteln (Ziff. 1.10); h) Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Feuerverbots im Freien (Ziff. 1.11); i) Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Verbots zum Abbren- nen von Feuerwerk
Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ»
611.1 GS 2014/003 1 413.124 § 2 Vermögensherkunft 1 Das Startvermögen des Fonds wird aus den freiwerdenden Mitteln aus der Auflösung der Stiftung «Ferienhaus Valle» und der Neuausrichtung des «Gewerbe

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