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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
ausgewiesenen Aufwendungen 105.bis * Begehren auf Verschollenerklärung: 50 bis 240 § 12 M. Öffentliche freiwillige Versteigerungen 1 106. * Versteigerung von Fahrhabe, lebender Inventur und Liegenschaften: Gebühr
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2020) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
751.221 - Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
Kanton Zug 751.221 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung
416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 80 % d) Elternvermögen: 100 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 % f) Vermögen des Ehegatten: 80 % 2. Bei ledigen Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 80 % d) Elternvermögen: 50 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 % 5 416.211 f) Vermögen des Ehegatten: 80 % 3. Bei Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 100 % d) Elternvermögen: 15 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 %. War der Bewerber bis zu Beginn der Ausbildung
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
Kanton Zug 215.711 Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG) Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
des Jagd- lehrgangs: Fr. 100.–; § 9 Rückerstattung 1 Wer sein Jagdpatent vor Eröffnung der Jagd freiwillig der Ausgabestelle zurückgibt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. 2. Jagdausübung § 10 ausgesetzt werden dürfen. 2 Haus- und Nutztiere sind so zu halten, dass sie nicht unkontrolliert in die freie Wildbahn gelangen, dort verwildern und sich ausbreiten können. 3 Faunenfremde Tiere dürfen im Rahmen
612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
StGB1)), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kön- nen. 1) SR 311.0 4 612.16 4 Die Antr
414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
Voraussetzungen von § 4 wiederum nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition. 3 Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann das 3. Jahr einmal wieder- holt werden
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
Kanton Zug 841.7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) Vom 8. Mai 2008 (Stand 29. August 2020) Der Kantonsrat des
512.1 - Polizeigesetz
die wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt ist oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt wurde, sofern keine ak- ihr verständlichen Sprache über den Grund des Gewahrsams, über die zulässige Höchstdauer des Freiheitsentzugs und weist sie darauf hin, dass sie a) schweigen oder die Aussage verweigern kann; b) berechtigt Vollzug einer angeordneten Wegweisung oder Fernhal- tung widersetzt; d) die sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentzie- henden strafrechtlichen oder fürsorgerischen Massnahme entzogen hat;

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