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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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ausgewiesenen Aufwendungen 105.bis * Begehren auf Verschollenerklärung: 50 bis 240 § 12 M. Öffentliche freiwillige Versteigerungen 1 106. * Versteigerung von Fahrhabe, lebender Inventur und Liegenschaften: Gebühr
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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2020) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
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751.221 - Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
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Kanton Zug 751.221 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung
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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 80 % d) Elternvermögen: 100 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 % f) Vermögen des Ehegatten: 80 % 2. Bei ledigen Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 80 % d) Elternvermögen: 50 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 % 5 416.211 f) Vermögen des Ehegatten: 80 % 3. Bei Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 100 % d) Elternvermögen: 15 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 %. War der Bewerber bis zu Beginn der Ausbildung
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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Kanton Zug 215.711 Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG) Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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des Jagd- lehrgangs: Fr. 100.–; § 9 Rückerstattung 1 Wer sein Jagdpatent vor Eröffnung der Jagd freiwillig der Ausgabestelle zurückgibt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. 2. Jagdausübung § 10 ausgesetzt werden dürfen. 2 Haus- und Nutztiere sind so zu halten, dass sie nicht unkontrolliert in die freie Wildbahn gelangen, dort verwildern und sich ausbreiten können. 3 Faunenfremde Tiere dürfen im Rahmen
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612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
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StGB1)), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kön- nen. 1) SR 311.0 4 612.16 4 Die Antr
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414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
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Voraussetzungen von § 4 wiederum nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition. 3 Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann das 3. Jahr einmal wieder- holt werden
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841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
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Kanton Zug 841.7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) Vom 8. Mai 2008 (Stand 29. August 2020) Der Kantonsrat des
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512.1 - Polizeigesetz
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die wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt ist oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt wurde, sofern keine ak- ihr verständlichen Sprache über den Grund des Gewahrsams, über die zulässige Höchstdauer des Freiheitsentzugs und weist sie darauf hin, dass sie a) schweigen oder die Aussage verweigern kann; b) berechtigt Vollzug einer angeordneten Wegweisung oder Fernhal- tung widersetzt; d) die sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentzie- henden strafrechtlichen oder fürsorgerischen Massnahme entzogen hat;