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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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gemeindlichen Behörde beantragen, sofern diese die entsprechende Dienstleistung anbietet. Die freigeschalteten Behörden sind auf der Anmel- deseite der Identifikationslösung aufgelistet. * 2 Das für die
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
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für Heizung und Warmwasser zu höchs- tens 60 % decken darf. § 2 Heizungen im Freien 1 Die Beheizung von Anlagen im Freien ist nur dann gestattet, wenn wenigs- tens zwei Drittel der benötigten Energie
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417.1 - Sportgesetz
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Kinder und Jugendliche Kurse durchführen. Er kann auch sportliche Aktivitäten initiieren. § 4 Freiwilliger Schulsport 1 Der Kanton unterstützt die Gemeinden beim Aufbau des «freiwilligen Schulsports». kantonalen Schulsportanlagen im Einvernehmen mit den Schulen; e) die Unterstützung von Gemeinden betr. freiwilligen Schulsport; f) die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern; g) die Information der
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154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
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unerwarteter länger dauernder Abwesenheit namentlich infolge Krankheit, Unfall, Entlas- sung, Freistellung oder Tod einer bzw. eines Mitarbeitenden oder aufgrund einer speziellen Vereinbarung zwischen
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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Kommunika- tionstechnologie. b) IT-Vorhaben sind zur Initialisierung beantragte IT-Projekte. Mit der Freigabe der Projektinitialisierungsaufträge durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber werden sie zu
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt Sitzungstermin und die Traktandenliste werden in der Regel im Amts- blatt am zweitletzten und am letzten Freitag vor der Sitzung bekannt gege- ben. 3 Die Einberufung erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung
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332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
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bis zu 12 Monaten; e) Busse von Fr. 20.– bis 300.– zugunsten des Gefangenenfonds, welche ab dem Freikonto beglichen wird; f) Einschluss in der eigenen Zelle für bis zu dreissig Tagen; g) Arrest in einer den konkordatlichen Richtlinien. 2 Einzelheiten werden in einem Merkblatt geregelt. Art. 14 Freizeitangebot 1 Die JVA Bostadel organisiert ein Freizeit- und Weiterbildungsangebot. Art. 15 Spaziergang 1 Kenntnis gebracht. GS 2020/099 1 332.312 Art. 2 Geltungsbereich 1 Die JVA Bostadel vollzieht Freiheitsstrafen an Straftätern gemäss Art. 40 und Art. 76 Abs. 2 StGB1) sowie Massnahmen und Verwahrungen gemäss
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842.61 - Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
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10 % des Reinvermögens gemäss kantonalem Steuergesetz; b1) * zuzüglich allfällig abgezogener, freiwilliger Einkäufe in die 2. Säule gemäss kantonalem Steuergesetz; c) zuzüglich allfällig abgezogener Beiträge
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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Kanton Zug 632.11 Verordnung zum Steuergesetz Vom 30. Januar 2001 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 7 Abs. 4, 14 Abs. 3, 20 Abs. 2, 54 Abs. 4, 156, 158 Abs. 1 u
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414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
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Art. 8 2. Freie Reserve 1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung. 2 Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat. Art. 9 3. Rückerstattung an die Trägerkantone 1 Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässi- gen