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Berufliche Vorsorge: Lebenspartnerrente
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Lebenspartnerrente um einen überobligatorischen Anspruch handelt. Die Vorsorgeeinrichtungen sind daher frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen
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Verfahrensrecht, Begründungspflicht der Behörden
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über einen weiten Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind u.a. diejenigen Gemeinwesen, welche staatliche
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Art. 266 i.V.m. 261 ZPO
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rfnis besteht; der Auftrag der Presse, die Öffentlichkeit hier über unzulässiges Geschäftsgebaren frei zu informieren, ist deshalb kein absoluter Rechtfertigungsgrund. Es ist eine Interessenabwägung v
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§ 36 GeoIV-ZG, Art. 4 GeoNV, § 42 VRG
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handhabte. Dem Regierungsrat ist zuzustimmen, dass der Namensgeber (hier der Stadtrat) im Übrigen frei in der Namenswahl ist.
a) Der Stadtrat Zug geht beim von ihm benannten «Kirschtortenplatz» von
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Art. 276 ZPO
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Regeste:
– Die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen ist zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd geändert haben. Wird der geltend gemachte Wegfall von bisher e
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Vorbemerkungen
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Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28.
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Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG
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dem Unrechtsbewusstsein ist eine Tatfrage, während die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage gilt. Der gute Glaube ist zu vermuten und besteht folglich insbesondere dann
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Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV i.V.m. Art. 36 BV, § 3 VideoG
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geschützten Grundrechte persönliche Freiheit, insbesondere die Freiheit, sich in den überwachten Räumen frei und ungezwungen zu bewegen (Art. 10 Abs. 2 BV) (Lucien Müller, Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Voraussetzung für die Ausübung individueller Freiheiten und Rechte darstellt und damit letztlich auch für das Funktionieren eines demokratischen und freiheitlichen Staatswesens unerlässlich ist (siehe dazu
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§ 25 PolOrgG; Art. 5, 9 und 29 BV
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erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431). Nachdem hier auch das Verwaltungsgericht – wie schon die Vorinstanz
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Anwaltsrecht
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Bejahung eines Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt