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1975.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 12. Juli 2011
(neu) 2. Massnahmen im Massnahmenplangebiet 1 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist im Massnahmenplangebiet verboten. Davon ausgenommen sind Grill-, Lager- und Brauchtumsfeuer.
1975.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
(neu) 2. Massnahmen im Massnahmenplangebiet 1 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist im Massnahmenplangebiet verboten. Davon ausgenommen sind Grill-, Lager- und Brauchtumsfeuer.
1975.2 - Antrag des Regierungsrates
(neu) 2. Massnahmen im Massnahmenplangebiet 1 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist im Massnahmenplangebiet verboten. Davon ausgenommen sind Grill-, Lager- und Brauchtumsfeuer.
1975.7 - Antrag der Alternativen Grünen Fraktion zur 2. Lesung
Fein- staubemissionen vermieden werden. Durch die sogenannte sekundäre Feinstaubbil- dung in der freien Atmosphäre vervielfachen sich die Emissionen noch um den Faktor 3 bis 5. Grund genug, um solche
1994.2 - Antwort des Regierungsrates
vertieft die sich stellenden Fragen wie Ort der Unterbringung, Unterbringungsregime in den Unterkünften, freier Zugang zu den Unterkünften etc., um Lösungen im Umgang mit permanent kriminellen Personen mit NE Personen mit NEE/NAE-Status stellen den Kanton vor eine grosse Herausforderung, da diese nicht freiwillig zur Ausreise zu bewegen sind und wie erwähnt die meisten auch nicht ausgeschafft werden können Innern und die Sicherheitsdirektion, haben daher eine Arbeitsgruppe gebildet. Das Ziel ist eine freiwillige Ausreise dieser Personen, eine Verminderung der Kriminalität und die Gewährleistung der Si- cherheit
1994.1 - Interpellationstext
g zum Thema Kriminalität im Kanton Zug sich dahin geäussert, dass NEE-Leute vor allem nur dann freiwillig das Land wie- der verlassen, wenn ihnen die Unterbringung nicht zusage. Er ging gar soweit, dass
1995.1 - Interpellationstext
der Tagespresse zu entnehmen ist, findet Regierungsrat Beat Villiger, die Polizei habe bezüglich Freilassung richtig gehandelt. Er ist der Meinung, die Polizei sei nicht befugt gewesen, den Täter länger als
2005.3c - Beilage 3
oder Ausnahmefahrzeuge begleitet; f) jenen, die aufgrund einer angeordneten für- sorgerischen Freiheitsentziehung in eine ge- eignete Anstalt transportiert werden. 3 Der Kostenersatz für die polizeilichen Dritte weiterver- rechnet werden können; f) die aufgrund einer angeordneten fürsorgeri- schen Freiheitsentziehung in eine geeignete Anstalt transportiert werden. 4 Der Kostenersatz für die polizeilichen Leistun-
2016.1 - Interpellationstext
eingereicht: Am Montag, 31. Januar 2011 veröffentlichte die Zuger Polizei folgenden Zeugenaufruf: „Am Freitag (28. Januar 2011) zirka 22:20 Uhr begaben sich ein Ehepaar mit drei Kindern und weiterer Begleitpersonen
2028.1 - Interpellationstext
Vorlage Nr. 2028.1 Laufnummer 13712 Interpellation von Anna Bieri und Frowin Betschart betreffend Stand des Beitritts des Kantons Zug zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung von Ausbi

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