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§ 30 Abs. 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes; Art. 29 Abs. 2 BV
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über einen weiten Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind u.a. diejenigen Gemeinwesen, welche staatliche
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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den Ersten des Monats zahlbar. Zahlt der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeiträge früher oder freiwillig mehr als er aufgrund des Rechtstitels leisten müsste, hat dies damit sein Bewenden. Diese Vora
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Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
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um 11.30 Uhr nach Hause, habe am Nachmittag von 13.30 bis 15.00 Uhr Kindergarten, donnerstags und freitags am Nachmittag jeweils frei. Im Falle einer Festanstellung würde sich eine Betreuung allerdings betreut werde. Dem Betreuungsvertrag von Sohn F könne entnommen werden, dass dieser am Dienstag und Freitag jeweils vormittags und am Donnerstag den ganzen Tag in der Kita Z weile. Der Vertrag sei am 27. August tschädigung. Widersprüchlich erscheine sodann, dass die Versicherte am Dienstag, Donnerstag und Freitag berufstätig sein wolle, den fraglichen Zwischenverdienst aber fast ausschliesslich am Montag erw
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Art. 12 lit. a und c BGFA - Interessenkollision
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Bejahung eines Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt
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Art. 1b IVG, Art. 27 EOG, Art. 2 AVIG, Art. 1a und Art. 5 AHVG, Art. 319 OR
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eines Arbeitsvertrages spricht schliesslich auch die Ausgestaltung der Arbeit, in welcher B weitgehend frei war. Es gibt und gab keinen klassischen Arbeitgeber, welcher bestimmte, was, wann, wie und wo zu tun
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Missbräuchliche Kündigung, TREZ
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Regeste:
Missbräuchlichkeit der Kündigung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Fehlens von sachlichen Gründen (Erw. 4 und 5). Anspruch auf Treue- und Erfahrungszulage (Erw. 6).Aus dem Sa
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Vollstreckung
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Regeste:
Art. 41 SchKG – Das Wahlrecht des Gläubigers zwischen der Pfandbetreibung und der Betreibung auf Pfändung bzw. Konkurs bedeutet nicht, dass er für die gleiche Forderung gleichzeitig neben
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Bau- und Planungsrecht
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Zug ein Freiraumkonzept für die Oeschwiese. Die Q. GmbH ist ein unabhängiges Planungs- und Beratungsunternehmen, das im Auftrag von Kantonen und Gemeinden Freiraumplanungen, Freiraumgestaltungen und La Strandbad in Zug mit guter Infrastruktur sei, sei es für alle Quartiere als Freiraum von grosser Bedeutung. Das Freiraumkonzept nimmt ausdrücklich zur Frage der Oeschwiese als Erweiterung des Strandbades der S. AG, Bern, bei den Akten. Dieser Schlussbericht empfiehlt unter anderem den Neubau eines Freischwimmbades für Schulen, Vereine und Öffentlichkeit. Der Bericht gibt auch eine Standortempfehlung ab, in
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Sozialversicherung
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en zustehen würden.
3.5
3.5.1 In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist der Richter frei resp. nicht an besondere Beweisregeln gebunden. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem werden dürfte. Der Wortlaut der relevanten Bestimmungen spricht somit eher gegen eine Subsumtion freiwilliger Taggeldversicherungen gemäss VVG unter § 6 EG KVG.
3.2 In systematischer Hinsicht vertritt Versicherungsgericht im Regelungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 KVG sind
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28.