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2553.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Für gewisse Nebentätigkeiten soll sie mehr Selbständigkeit mit unternehmeri- schem Freiraum erhalten. Dieser Freiraum soll auch genutzt werden, um die Risikoexponi erung der GVZG als geografisch einge
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1582.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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Motionärin er- achtet die Erfahrungen mit diesen Programmen als positiv und erwartet Anreize für freiwilliges Handeln. - Die kantonalen Förderprogramme und insbesondere das von der Motionärin er- wähnte waren gemachten Erfahrungen mit Förderprogrammen seien positiv. Ein neues Programm solle Anreize auf freiwilliger Basis schaffen. Die Motionärin knüpft an die Erfahrungen mit bisherigen kantonalen Förderprogrammen im Gegenteil: Der MINERGIE-Standard wird dank hervorragendem Auftritt am Markt weiterhin zu den freiwilligen Massnahmen zählen, die wesentlicher sind als staatlich verordne- te. Anders ist die Ausgangslage
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1582.2a - Beilage
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meisten Menschen alltäglich, nur schon um Schul- oder Arbeitspflichten erfüllen können. Persönliche Freiheit ist auch mit Bewegung verbunden, besonders in der Freizeit. Für alle Fälle steht im Kanton Zug der
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1582.1 - Interpellationstext
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die Regierung? Mit welchem Kostenaufwand müsste gerechnet werden? 3. Was würde der Kanton Zug aus freien Stücken unternehmen, sollte der Bund die 2000-Watt-Gesellschaft verlangen. Wo würde der Regierungsrat
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1583.1 - Motionstext
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die Pflicht. 2. Die Schützenvereine erwirtschaften ihre Gelder vor allem durch ehrenamtliche und freiwillige Arbeit, z.B. an manchen Anlässen, die das Gemeindeleben bereichern. Das dort erwirtschaftete Geld
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1602.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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als gut erachtet. Bei der "Import-/Exportbilanz"2 zählt der Kanton Zug nebst den Kantonen Bern und Freiburg zu den Kantonen mit einer ausgeglichenen Bilanz. Diese Kantone weisen in absoluten Zahlen (fast)
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1601.3 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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Aufgabe der fürsorgerechtlichen Kammer die Beurteilung von Beschwerden wegen fürsorgerischer Freiheitsentziehung vor. Gemäss den seit November 2001 geltenden Bestimmungen des kantonalen Gesundheitsgesetzes
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1601.2 - Antrag des Verwaltungsgerichtes
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esetz; § 7bis Die fürsorgerechtliche Kammer beurteilt Beschwerden wegen fürsorgeri- scher Freiheitsentziehung und Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen. § 13 Abs. 2 2 Der Generalsekretär und die weiteren
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1619.2 - Antwort des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1619.2 Laufnummer 12831 Interpellation der Alternativen Fraktion betreffend Burnout-Thematik bei den kantonalen Angestellten (Vorlage Nr. 1619.1 - 12565) Antwort des Regierungsrates vom 19
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1620.2 - Antrag des Regierungsrates
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rte Daten bearbeitet; b) es werden technische Mittel mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eingesetzt. 2 § 20 Abs. 2 bis 6 2 Ergibt die Abklärung, dass Datensch