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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen, sie muss ausdrücklich erfolgen, sie muss auf Freiwilligkeit basieren (das heisst auch, dass sie jederzeit widerrufen werden kann), und die betroffene Person umschriebenen Aufgabe unentbehrlich ist, oder c) die Betroffenen im Einzelfall ihre ausdrückliche und freiwillige Einwilligung erteilen (§ 2 Abs. 1 Bst. c i.V.m. § 5 Abs. 1 DSG).
Gesetzliche Grundlagen
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Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG; Art. 30 VZV
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Mit dem Beschwerdegegner ist der Beschwerdeführer an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht, sich zu einer spezialärztlichen Abklärung bei einer vom Strassenverkehrsamt anerkannten Institution
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Art. 39 UVG; 50 UVV
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en zustehen würden.
3.5
3.5.1 In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist der Richter frei resp. nicht an besondere Beweisregeln gebunden. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem 27. Juni 2002). Die genannte Beweismaxime ist nach der bundesgerichtlichen Praxis Bestandteil der freien Beweiswürdigung. Entscheidend ist indes, dass das Untersuchungsprinzip grundsätzlich verlangt, dass
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Zivilgesetzbuch
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e mit Bezug auf Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen – hat das Gericht dann im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zu bewerten (vgl. Ruggle, a.a.O., Art. 70 ZPO N 30 f.; von Holzen, a.a.O., S. 155
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Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
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e mit Bezug auf Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen – hat das Gericht dann im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zu bewerten (vgl. Ruggle, a.a.O., Art. 70 ZPO N 30 f.; von Holzen, a.a.O., S. 155
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Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV
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dem Unrechtsbewusstsein ist eine Tatfrage, während die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage gilt. Der gute Glaube ist zu vermuten und besteht folglich insbesondere dann
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Vorbemerkungen
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Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28.
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Art. 404 ZGB; § 47 EG ZGB; § 8 VESBV; Art. 92 SchKG
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der Beistandschaft zusammenhängenden Einschränkungen kann sie somit über ihr Vermögen grundsätzlich frei verfügen.
(...)
3.4 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin per 31. Mai Beistand angesprochenen SKOS-Freigrenze darauf hinzuweisen, dass auch das Erwachsenenschutzrecht eine Freigrenze statuiert hat. So haben – wie bereits mehrfach ausgeführt – lediglich vermögende Betroffene, d Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) nur so weit anzurechnen seien, als die entsprechenden Freigrenzen – für eine Einzelperson: Fr. 25'000.– – überschritten seien (vgl. E.2.1 der Richtlinien).
Dem
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen, sie muss ausdrücklich erfolgen, sie muss auf Freiwilligkeit basieren (das heisst auch, dass sie jederzeit widerrufen werden kann), und die betroffene Person umschriebenen Aufgabe unentbehrlich ist, oder c) die Betroffenen im Einzelfall ihre ausdrückliche und freiwillige Einwilligung erteilen (§ 2 Abs. 1 Bst. c i.V.m. § 5 Abs. 1 DSG).
Gesetzliche Grundlagen
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Geoinformation
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handhabte. Dem Regierungsrat ist zuzustimmen, dass der Namensgeber (hier der Stadtrat) im Übrigen frei in der Namenswahl ist.
a) Der Stadtrat Zug geht beim von ihm benannten «Kirschtortenplatz» von