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1573.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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multifunktionale Arena (12), welche Sonderausstellungen in einer Temporär-Infra- struktur und/oder unter freiem Himmel zulässt. Zudem wird die Besucherführung wesentlich verbessert, da aus dem Zentrum Einblicke drei Jahren nach Rechtskraft dieses Beschlusses, voraussichtlich also Mitte 2008 bis Mitte 2011, freier Eintritt ins Verkehrshaus gewährt wird. All dies, zusammen mit der grossen touristischen und vol erwartet der Kanton Zug, dass allen Zuger Schulklassen (öffentliche und private Schulen) drei Jahre lang freier Eintritt ins Verkehrshaus gewährt wird. Dies hat die Direktion des Verkehrshauses bereits bestätigt
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1573.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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mit einer Entnahme aus dem Lotteriefonds umgan- gen werden, weshalb sich der Regierungsrat diese freiwillige und ungeschriebene Selbstverpflichtung auferlegt habe. Eine Rückweisung an den Regierungsrat würde tragen hätte. Im Gegenzug gewährt das Verkehrshaus allen Schulklassen dieser Kantone für zwei Jahre freien Eintritt. 2 1573.3 - 12572 Der Regierungsrat beantragt einen Investitionsbeitrag von CHF 1 Mio unter Nr. 1573.2 - 12468). Das Verkehrs- haus würde den Zuger Schulklassen als Gegenleistung drei Jahre freien Eintritt ins Verkehrshaus gewähren. In der Präsentation des Projekts weist der Direktor des Verk
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1573.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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vergeben worden sind. Im Weiteren wird den Zuger Schulklassen während dreier Jahre nach Neueröffnung freier Eintritt gewährt. Auch in der Stawiko – wie in der vorberatenden Kommission – wurde der Antrag gestellt
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1573.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Zusage vorliegt, dass ab Rechtskraft dieses Beschlusses allen Zuger Schulklassen drei Jahre lang freier Eintritt ins Verkehrshaus der Schweiz gewährt wird. § 3 Dieser Beschluss tritt nach unbenutzter
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1573.2 - Antrag des Regierungsrates
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Zusage vorliegt, dass ab Rechtskraft dieses Beschlusses allen Zuger Schulklassen drei Jahre lang freier Eintritt ins Verkehrshaus der Schweiz gewährt wird. § 3 Dieser Beschluss tritt nach unbenutzter
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1598.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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reelles Risiko, dass die daraus resultierenden Kosten höher ausfallen als dies im Rahmen einer freiwillig ausgehandelten interkantonalen Vereinbarung der Fall ist. Es müsste im Rahmen einer Vollkostenrechnung
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1598.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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Detailberatung 5. Zusammenfassung und Antrag 1. Einleitung Seit 1998 unterstützt der Kanton Zug auf freiwilliger Basis etablierte Kulturinstitutio- nen in Zürich und Luzern, seit 2000 jährlich mit CHF 1 Mio 50% der Kosten zu begleichen. Die Kommission unterstützt eine interkanto- nale Vereinbarung auf freiwilliger Basis, wie sie von den Zentralschweizer Kantonen vorgeschlagen wird. 4 1598.3 - 12583 Die Festlegung interpretiert. Mit dem Beschluss des Zuger Kantonsrates im Dezember 1999 für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen wurde festgehalten, dass dieser Entscheid gelte, bis eine interkantonale Vereinba- rung
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1614.2 - Antrag des Obergerichtes
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schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und allen amtlichen gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und allen amtlichen
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1629.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1629.1 Laufnummer 12598 Änderung des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 22. Januar 2008 Sehr ge
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1629.2 - Antrag des Regierungsrates
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Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) Änderung vom …………….. 2008 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschlies