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1645.2 - Antrag des Regierungsrates
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und Rechtsanwälte die Disziplinargewalt aus. Auch ist sie zuständig, wenn eine freiberufliche Notarin oder ein freiberuflicher Notar sowohl vom Amts- als auch vom Berufsgeheimnis zu entbinden ist. § 44 Anzeige ung abzulegen. § 51 freiberufliche Notarinnen und Notare 1 Die Beurkundungsbefugnis der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten freiberuflichen Notarinnen und Notare Notarin oder der Notar wahrt die Interessen der Beteiligten unpar- teilich. 2 Die freiberufliche Notarin oder der freiberufliche Notar übt die notarielle Tätigkeit unabhängig und auf eigene Verantwortung aus
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1643.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Gesetz über die Gewässer (GewG) Änderung vom ……… 2008 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und e der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Gesetz über die Gewässer vom 25. Novem
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1643.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Januar 2009
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Gesetz über die Gewässer (GewG) Änderung vom 30. Oktober 2008 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und e der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Gesetz über die Gewässer vom 2
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1645.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2008, die sachliche Zuständigkeit der gemeindlichen und der freiberuflichen Notarinnen und Notare ent- sprechend dem geltenden Recht beizubehalten und auf die Vorlage des , nur kleine Änderungen bei der sachlichen Zuständigkeitsordnung vorzuneh- men, nämlich die freiberuflichen Notarinnen und Notare exklusiv für gesellschaftsrechtliche so- wie ehe- und erbrechtliche Belange
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1718.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1718.1/1564.2 Laufnummer 12830 1. Stand der Raumplanung 2. Motion von Werner Villiger und Rudolf Balsiger betreffend Anpassung des kantona- len Richtplanes (Änderung der Prioritätenliste i
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1588.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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Motionärin er- achtet die Erfahrungen mit diesen Programmen als positiv und erwartet Anreize für freiwilliges Handeln. - Die kantonalen Förderprogramme und insbesondere das von der Motionärin er- wähnte waren gemachten Erfahrungen mit Förderprogrammen seien positiv. Ein neues Programm solle Anreize auf freiwilliger Basis schaffen. Die Motionärin knüpft an die Erfahrungen mit bisherigen kantonalen Förderprogrammen im Gegenteil: Der MINERGIE-Standard wird dank hervorragendem Auftritt am Markt weiterhin zu den freiwilligen Massnahmen zählen, die wesentlicher sind als staatlich verordne- te. Anders ist die Ausgangslage
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1588.2a - Beilage
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meisten Menschen alltäglich, nur schon um Schul- oder Arbeitspflichten erfüllen können. Persönliche Freiheit ist auch mit Bewegung verbunden, besonders in der Freizeit. Für alle Fälle steht im Kanton Zug der
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1587.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Kantonen erlaubten, den Angehörigen der Armee das kostenlose Aufbewahren der persönlichen Waffe auf freiwilliger Basis zu ermöglichen. Zweitens beschloss - vor dem Hintergrund des Tötungsdeliktes vom 23. November ha- be vor kurzem beschlossen, dass die Genfer Armeeangehörigen ihre Armeewaffen 2 1587.2 - 12623 freiwillig und gratis im Zeughaus deponieren könnten. Was in Genf möglich sei, müsste eigentlich auch in Zug (Art. 35 Abs. 4 VPAA-VBS). Nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen ist nicht eine freiwillige Hinterlegung etwa für den Fall vorgesehen, wenn ein Armeeangehöriger der Ansicht ist, er habe keine
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1588.1 - Motionstext
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positiven Erfahrungen sollen durch das vom Regie- rungsrat zu unterbreitende Programm Anreize auf freiwilliger Basis geschaffen wer- den. __________ 300/sk
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1587.1 - Postulatstext
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Genfer Staatsrat hat vor kurzem beschlossen, dass die Genfer Armeeangehöri- gen, ihre Armeewaffen freiwillig und gratis im Zeughaus deponieren können. Was in Genf möglich ist, müsste eigentlich auch in Zug