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514.7 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 686.4/615.7/514.7/ 489.4/707.5/427.4/482.4/1060.4 (Laufnummer 11889) GENEHMIGUNG VON ACHT SCHLUSSABRECHNUNGEN 1. UMBAU KNOTEN TALACHER, UNTERTALACHER - LORZENTOBEL- BRÜCKE, BAAR
427.4 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 686.4/615.7/514.7/ 489.4/707.5/427.4/482.4/1060.4 (Laufnummer 11889) GENEHMIGUNG VON ACHT SCHLUSSABRECHNUNGEN 1. UMBAU KNOTEN TALACHER, UNTERTALACHER - LORZENTOBEL- BRÜCKE, BAAR
482.4 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 686.4/615.7/514.7/ 489.4/707.5/427.4/482.4/1060.4 (Laufnummer 11889) GENEHMIGUNG VON ACHT SCHLUSSABRECHNUNGEN 1. UMBAU KNOTEN TALACHER, UNTERTALACHER - LORZENTOBEL- BRÜCKE, BAAR
572.15 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 572.15 (Laufnummer 11899) GENEHMIGUNG DER SCHLUSSABRECHNUNG BETREFFEND NEUBAU DER KAUFMÄNNISCHEN BERUFSSCHULE ZUG (KAUFMÄNNISCHES BILDUNGSZENTRUM) UND BETEILIGUNG AN DER SPORTHA
948.03 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Landabtretungen, die nicht zwecks Behebung eines Vermessungsfehlers erfolgen, was zum Beispiel bei freiwilligen Grenzbegradigungen zutrifft, bedarf es nach wie vor eines öffentlich beurkundeten Vertrages. In Liegenschaften mit Grenzzeichen zu vermarken sind (Art. 11 Abs. 2 VAV). Für Vermessungsarbeiten werden im Freien Vermessungszeichen (Lage- und Höhenfixpunkte) benötigt. Die Errichtung der Grenz- und Vermessungs- Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Dritten dienen die Grenzzeichen dazu, den Grenzverlauf im Freien zu erken- nen. Werden durch Bauarbeiten Grenz- oder Vermessungszeichen gefähr- det, hat der Bauherr
946.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 946.2 (Laufnummer 11043) MOTION VON HEINZ TÄNNLER UND DANIEL GRUNDER BETREFFEND TOTALREVISION DES GESETZES ÜBER DEN GEBÜHRENTARIF IM GRUNDBUCHWESEN (GRUNDBUCHGEBÜHRENTARIF, BGS
2377.3a - Beilage 1
Kindergarten -1./2. Primarklasse - Grund- oder Basisstufe !i@!!iiliillii!ii]l;iliiii^iiiii@ Eintritt freiwilliger Kindergarten Eintritt obligatori- scher Kindergar- fen (Schuleintritt) Übertritt in die Primarklasse
2418.09 - Arbeitsprogramm Kantonsrat 3. und 4. Quartal 2018
betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt Kantonsstrasse 381, Denkmal Morgarten, Teil C, Gemeinde Oberägeri Leicht Eingang Baudirektion Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits Quartal 4. Quartal 2850 Baudirektion Kommission bestellt 2018-05-03 Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt Sanierung Sihlbruggstrasse (KS P), Abschnitt Knoten Industrie-Knoten nur eine Lesung 2291 Baudirektion Kommission bestellt 2013-09-26 Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt Sanierung der Kantonsstrasse N, Neuheimerstrasse, Abschnitt
2418.10 - Arbeitsprogramm Kantonsrat 1. und 2. Quartal 2019
Quartal 2. Quartal2 2291 Baudirektion Kommission bestellt 2013-09-26 Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt Sanierung der Kantonsstrasse N, Neuheimerstrasse, Abschnitt Tiefbau und Gewässer 2018-09-18 Leicht 1. und 2. Lesung Baudirektion Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt Kantonsstrasse 381, Denkmal Morgarten, Teil C, Gemeinde Oberägeri Oberägeri Leicht Eingang nur eine Lesung Baudirektion Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt Kantonsstrasse H, Schochenmühlestrasse - Kreisel Bossard, Gemeinde Zug Leicht
995.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
unter welchen Voraussetzungen ein Freiheitsentzug zulässig ist. Darunter lässt sich die Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams nicht subsumieren. Soll ein Freiheitsentzug länger dauern, ist er nur stra erlauben auch hier ein rasches Handeln. Wenn Straftatbestände wie beispielsweise Nötigung oder Freiheitsberaubung erfüllt sind, gibt es auch wirkungsvolle Möglichkeiten der Strafverfolgung gegen psychische in den seltensten Fällen zu einer nachhaltigen Ver- besserung des Opferschutzes. Weil dieser Freiheitsentzug nicht von einem Gericht angeordnet wird, sondern von der Verwaltung und deshalb eine administrative

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