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987.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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sowie des Schulpsychologischen Dienstes im Bereich Kindergarten. Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig (§ 26 Abs. 2 SchulG) und unentgeltlich (§ 18 Abs. 1 SchulG). Die Eltern entscheiden also, ob sie halten wurde, der Kindergarten dürfe keine schulischen Aufgaben vorwegnehmen. Hingegen wurde der freiwillige Besuch des Kindergartens nicht geändert, wohl aber vorgeschrieben, dass die Kinder nach erfolgter
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2381.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Richtplantext L 11.3.1 Bst. a führt lediglich aus, dass der Campingplatz bis 2022 aufzuheben und der freiwerdende Platz für Sportlerinnen und Sportler, Badende und Erholungssuchende aufzuwerten sei. Einen Er
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2392.2 - Antwort des Regierungsrates
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auch die informelle Freiwilligenarbeit. Wichtig sind gerade bei der niederschwelligen informellen Freiwil ligenarbeit geeignete Struktu- ren vor Ort, die den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. Der welche Massnahmen sind vorzukehren, damit er gering bleibt? Der Regierungsrat hält es für sinnvoll, freiwilliges Engagement gezielt zu fördern. Er hat im Rahmen seiner Strategie 2010 - 2018 ein entsprechendes Se- niorinnen und Senioren verringern, die sich im Rahmen von Zeitvorsorgemodellen oder der Freiwilligenarbeit engagieren können. Der demografische Wandel birgt auch Chancen: Die Menschen werden nicht nur
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2405.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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Vorlage Nr. 2405.1 Laufnummer 14704 Rechenschaftsbericht des Obergerichts für das Jahr 2013 Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission vom 10. Juni 2014 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte
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2432.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2432.2 Laufnummer 14851 Postulat von Silvan Hotz betreffend Einführung Projekt Sek I plus (Vorlage Nr. 2432.1 - 14761) Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 16. Dezember 2014 Sehr geeh
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2434.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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hingegen sind freistehende Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Ausserhalb der Bauzone sollen sich die So- laranlagen in bestehende Bauten integrieren. Innerhalb der Bauzonen sind auch freistehende Anlagen (z zeigte sich, dass weiterhin die Chamerstrasse für den öffentli- chen Verkehr zu nutzen ist. Ein freiliegendes Trassee generiert keinen Mehrnutzen für den öf- fentlichen Verkehr. Die Erschliessung der Wohn- prominent in der Landschaft, entsprechend gross ist hier der Reg e- lungsbedarf. Dies gilt auch für freistehende Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen. Beträchtl i- che räumliche Auswirkungen haben Wasserkraftwerke
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2434.3a - Beilage (Synopse)
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Synopse zum Bericht und Antrag der Kommission für Raumplanung und Umwelt vom 30. Januar 2015 Anpassung kantonaler Richtplan Beilage zur Vorlage Nr. 2434.3 | Laufnummer 14915 Februar 2015 Baudirektion
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2434.1a - Synopse
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SYNOPSE Anpassung kantonaler Richtplan August 2014 Baudirektion Amt für Raumplanung Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 54 80 info.arp@zg.ch www.zg.ch/raumplanung 1. Natur im Siedlungsgebiet (S 5.3) u
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2434.00 - Genehmigung durch den Bund
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prüfen sind. Für Bauvorhaben, die keiner Anpassung des Nutzungsplans bedürfen, wird empfohlen auf freiwilliger Basis eine Abklärung vorzunehmen und zwischen den Beteiligten Massnahmen zu diskutieren. In jedem
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615.7 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 686.4/615.7/514.7/ 489.4/707.5/427.4/482.4/1060.4 (Laufnummer 11889) GENEHMIGUNG VON ACHT SCHLUSSABRECHNUNGEN 1. UMBAU KNOTEN TALACHER, UNTERTALACHER - LORZENTOBEL- BRÜCKE, BAAR