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Steuerrecht
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erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE Angebot und Nachfrage bilden und bei dem jeder Vertragspartner nicht aus Zwang und Not, sondern freiwillig und in Wahrung seiner Interessen zu handeln in der Lage ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a per Dezember 1992) zu erzielen gewesen wäre. Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr wird der Handel am freien Markt bezeichnet, bei dem sich die Preise nach marktwirtschaftlichen Gegebenheiten auf der Grundlage
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Gerichtspraxis
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dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und ohne Not, sondern freiwillig und in Wahrung seiner Interessen zu handeln in der Lage ist (Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher vom 8. September 2009 denn auch weiter festzustellen, dass die später durch Rechtsmittelbehörden frei überprüfbare Beantwortung abstrakter Rechtsfragen und selbst konkreter, gesetzlich determinierter steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner / Frei / Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N 77). Bezogen auf den Nachweis einer geleisteten Unterstützung
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Urherberrecht: Regeln für die Schule
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Internet frei auffindbar sind, heisst das noch nicht, dass man diese auch beliebig verwenden kann.» (1) Das Schweizer Urheberrecht meint es gut mit den ... «Nur weil Inhalte im Internet frei auffindbar Nach Ablauf der Schutzdauer fallen die Werke in die Public Domain; das heisst, jedermann darf sie frei verwenden. Zuvor ist der Schutz aber umfassend: Sie brauchen für jede Verwendung eine Erlaubnis. (9) (13):
Ist die Urheberin, der Urheber wenigstens seit 70 Jahren tot? Ist dem so, darf das Werk frei verwendet werden.
Wird das Werk ausschliesslich im Unterricht in der Klasse verwendet? Falls Ja
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Geodatenbereitstellung
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n zur Geodatenbereitstellung für Geodaten zum Datenbezug frei verfügbar sind. Der Kanton Zug stellt ein grosser Teil seiner Geoinformation frei zur Verfügung.
Diese Information kann pro Thema als Geodienst
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Staats- und Verwaltungsrecht
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Empfängers abgestellt werden (Uhlmann / Schilling-Schwank, a.a.O., N 13 zu Art. 34 VwVG; Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Bern 2013, N 34 zu § 126 StG; vgl erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die – wie hier – den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihr aus der Heilung eines allfälligen Begründungsmangels kein Nachteil erwächst
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Steuerrecht
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ichts des Kantons Zug vom 26. März 2013, A 2012 25; StE 2003 B 27.2 Nr. 25, Erw. 3a/aa; Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, a.a.O., Art. 33 N 13). Abzugsfähig sind ferner auch Verzugszinsen aus Nachst wirtschaftliche Umfeld sowie die Infrastruktur am Bewertungsstichtag sind festzulegen (Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, a.a.O., § 220 N 132.).
c) Der Verkehrswert kann nach verschiedenen Methoden vom August 2009, StV-Beilage 5).
c) Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören u.a. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an den Bund
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Grundstückgewinnsteuer: Verkehrswert vor 25 Jahren
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Angebot und Nachfrage bilden und bei dem jeder Vertragspartner nicht aus Zwang und Not, sondern freiwillig und in Wahrung seiner Interessen zu handeln in der Lage ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a per Dezember 1992) zu erzielen gewesen wäre. Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr wird der Handel am freien Markt bezeichnet, bei dem sich die Preise nach marktwirtschaftlichen Gegebenheiten auf der Grundlage
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Gerichtspraxis
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vorhanden und er wird zurückgestellt, bis es zur nächsten steuerbaren Handänderung kommt (Richner / Frei / Kaufmann / Meuter: Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 216 N 153). Der der Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis gegeben sein muss (vgl. Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, a.a.O., § 216 N 193). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nimmt dieses sich bringt. Des Weiteren ist zu beachten, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, sich frei bewegen zu können, sehr erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Es ist noch einmal zu betonen
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Staats- und Verwaltungsrecht
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dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und ohne Not, sondern freiwillig und in Wahrung seiner Interessen zu handeln in der Lage ist (Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher vom 8. September 2009 denn auch weiter festzustellen, dass die später durch Rechtsmittelbehörden frei überprüfbare Beantwortung abstrakter Rechtsfragen und selbst konkreter, gesetzlich determinierter steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner / Frei / Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N 77). Bezogen auf den Nachweis einer geleisteten Unterstützung
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Staats- und Verwaltungsrecht
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erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431). Nachdem hier auch das Verwaltungsgericht – wie schon die Vorinstanz en zustehen würden.
3.5
3.5.1 In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist der Richter frei resp. nicht an besondere Beweisregeln gebunden. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem handhabte. Dem Regierungsrat ist zuzustimmen, dass der Namensgeber (hier der Stadtrat) im Übrigen frei in der Namenswahl ist.
a) Der Stadtrat Zug geht beim von ihm benannten «Kirschtortenplatz» von