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Art. 132 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG; §§ 10 und 21 VRG
Regeste: - Wird ein eingeschrieben zugestellter Veranlagungsentscheid von den Steuerpflichtigen trotz einer Abholungseinladung durch die Post nicht abgeholt, beginnt die Rechtsmittelfrist am letzte
Adress- und Stimmberechtigungsbekanntgabe zum Versand von Abstimmungshilfen
Regeste: § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Bst. a bis c DSG sowie § 4 Abs. 5 WAG und § 8 WAG – Weder das DSG noch das WAG lassen die  Bekanntgabe von Namen und Adressen der 18- bis 25-jährigen Stimmber
Vorbemerkungen
Rechtsgrundlage Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. Sep
Art. 6 EMRK, Art. 30 BV, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO RR, § 8 VRG
vom 8. September 2009 denn auch weiter festzustellen, dass die später durch Rechtsmittelbehörden frei überprüfbare Beantwortung abstrakter Rechtsfragen und selbst konkreter, gesetzlich determinierter verhindern, dass am Ende des Prozesses nur ein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das den freien Willen der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE
Verwaltungspraxis
sich bei einem Karaoke Clublokal um eine Freizeiteinrichtung handelt. Wie den rechtlichen Grundlagen zu entnehmen ist, werden in der WA3 Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet und einem geringen der WA3 nur Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet und geringem Verkehrsaufkommen zulässig seien. Von vornherein ausgeschlossen seien dagegen publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem der WA3 Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet und geringem Verkehrsaufkommen wie Fitnesscenter und dergleichen zulässig. Ausgeschlossen sind publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem
§ 52c Abs. 3 WAG
den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und Fraktion angehören. Allerdings wird eine solche Wahl ausdrücklich nur möglich sein, wenn eine Fraktion freiwillig auf ein ihr zustehendes Mandat verzichtet, denn Kommissionen sollen gemäss § 24 Abs. 2 GO KR p SR 101) sind die politischen Rechte gewährleistet. Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). a) Nach der Praxis des Bu
Erwachsenenschutzrecht / Fürsorgerische Unterbringung
Erhalt der begründeten Verfügung grundsätzlich gültig ergehen. Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass er unter Willensmängeln zwangsweise in die Psychiatrische Klinik C eingewiesen, wo er am 14. Februar 2013 den sogenannten Freiwilligenschein unterzeichnete. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 wandte sich A an das Verwaltungsgericht deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger
Grundsätzliche Stellungnahmen
Vorgehen empfohlen: Bei Aufenthalt in einem Altersheim: In aller Regel begibt sich eine Person freiwillig in ein Altersheim. Sollte es tatsächlich vorkommen, dass sie keinen Nachsendeauftrag erteilt hat Ergänzend kann hier darauf hingewiesen werden, dass es zulässig wäre, dass die Erziehungsberechtigten freiwillig ihre ausdrückliche Zustimmung geben, dass das Rektorat die Wohnsitzabklärung selber vornehmen darf
Art. 49 Abs. 1 StGB
mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 343 Tagen. 1.2 Der Beschuldigte rügt, diese Sanktion sei weit übersetzt, und beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal eine Freiheitsstrafe von elf Jahren als angemessen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 343 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug können im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet 3 Die Staatsanwaltschaft wendet sich ebenfalls gegen die Strafzumessung. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft. 2. Grundsätze der Strafzumessung
§§ 3, 17, 17bis, 138 GG, § 67 Abs. 2 aWAG, §§ 27, 28, 73 KV, Art. 8, 35, 50 Abs. 1 BV
oder Genossenschaft ist der freien und unbeschränkten Verfügung der Genossenschaft überlassen») den Korporationsgemeinden frei stehe, den Kreis ihrer Mitglieder in freier und unbeschränkter Verfügung statuierte Voraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes nicht auch noch als der statutarischen Freiheit unterliegender Rahmen betrachtet werden, von dem abgewichen werden könnte. Vielmehr erscheint die eine einzig für die Korporationsgemeinden, nicht aber für die anderen Gemeindearten vorgesehene Freiheit in der Ausgestaltung des Stimmrechts. Gerade weil es sich beim Stimmrecht um das wohl wichtigste

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