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1250.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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wird der bisherige kantonale Dienst zu einem freiwilligen gemeindlichen Schuldienst. Ist aber ein gemeindlicher Schuldienst freiwillig und wird dieser freiwillige Schuldienst vom Kanton nicht subventioniert noch subsidiär tätig werden, so wie es der Kanton bis anhin schon war. § 82 Abs. 1 erlaubt die freiwillige finanzielle Unterstützung durch Kanton und Gemeinden und nennt die Voraussetzungen dafür. § 82 Fachstelle Jugend- und Familienberatung bietet Jugendlichen, Eltern und andern Bezugspersonen freiwillige Beratung an. Kinder- und Jugendschutz Die Fachstelle Kinder- und Jugendschutz dient prioritär dem
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1275.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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der Kanton Zug bei Inkrafttreten der NFA mit 5.6 Mio. Franken belastet. Da Zug bereits heute auf freiwilliger Basis 1.0 Mio. Franken an die Kantone Luzern und Zürich bezahlt, wird im Jahr 2008 eine Mehrbelastung traumes verändert sich die Struktur der Bilanz grundle- gend. Die Ausgabenüberschüsse zehren das freie Eigenkapital auf. Die hohen Investitionsausgaben sind einerseits für die Zunahme des Verwaltungsvermögens Zwecke gebundenes Eigenkapital. Sie werden im Rahmen der Finanzplanung nur geringfügig verändert. Das freie Eigenkapital wurde aus Ertragsüberschüssen früherer Jahre gebildet. Es nimmt durch die Aufwandüberschüsse
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1283.2 - Antwort des Regierungsrates
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e zuständigen paritätischen Kommissio- nen bei der Durchsetzung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenver- kehr zu fördern. 4 1283.2 - 11680 B. Vollzug 1. Tripartite Kommission Arbeitsmarkt des
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1283.1 - Interpellationstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1283.1 (Laufnummer 11600) INTERPELLATION VON KARL RUST BETREFFEND FREIZÜGIGKEIT IM PERSONENVERKEHR AB 01.06.2004: MISSBRAUCHSVERHINDERUNG MIT ERFASSEN DER KRITISCHEN BEITRAGSPFL
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1297.08 - Antrag des Regierungsrates und des Obergerichtes für die 2. Lesung
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srichter angeord- neten … § 56bis b) Kostenauflage bei Freispruch 1 Wird der Beschuldigte freigesprochen, so … 2 unverändert 3 Bei Freisprechung wegen Schuldunfähigkeit entscheidet das Gericht über den in eine Geld- oder Freiheitsstrafe gemäss Art. 39 Abs. 1 StGB, soweit er die gemeinnützige Arbeit angeord- net hat; 7. Zivilansprüche unabhängig vom Streitwert. 4 Für Freiheitsstrafen von über sechs Monaten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. neu 5. neu 6. neu 7. neu 8. neu 9. neu 10. neu 11. neu 12. § 230 Abs. 1 Veruntreuung von Quellensteuern 1 …, wird mit Freiheitsstrafe oder
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1297.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 28. Februar 2006
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srichter angeord- neten … § 56bis b) Kostenauflage bei Freispruch 1 Wird der Beschuldigte freigesprochen, so … 2 unverändert 3 Bei Freisprechung wegen Schuldunfähigkeit entscheidet das Gericht über den in eine Geld- oder Freiheitsstrafe gemäss Art. 39 Abs. 1 StGB, soweit er die gemeinnützige Arbeit angeord- net hat; 7. Zivilansprüche unabhängig vom Streitwert. 4 Für Freiheitsstrafen von über sechs Monaten wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung und die gesetzlichen Bestimmungen, sich aussprechen über die Freisprechung oder Verurteilung des Beschuldigten oder über die Einstellung des Verfahrens, über die Strafen
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1297.06 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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srichter angeord- neten … § 56bis b) Kostenauflage bei Freispruch 1 Wird der Beschuldigte freigesprochen, so … 2 unverändert 3 Bei Freisprechung wegen Schuldunfähigkeit entscheidet das Gericht über den in eine Geld- oder Freiheitsstrafe gemäss Art. 39 Abs. 1 StGB, soweit er die gemeinnützige Arbeit angeord- net hat; 7. Zivilansprüche unabhängig vom Streitwert. 4 Für Freiheitsstrafen von über sechs Monaten 1 Steuerbetrug 1 …, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu zehn Tagessätzen bestraft. § 230 Abs. 1 Veruntreuung von Quellensteuern 1 …, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu zehn T
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1297.07 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Obergerichtes für die 2. Lesung
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Abs. 1 Steuerbetrug 1 …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. § 230 Abs. 1 Veruntreuung von Quellensteuern 1 …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Abs. 1 Steuerbetrug 1 …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. § 230 Abs. 1 Veruntreuung von Quellensteuern 1 …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft" durch den Passus zu ersetzen "…, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu zehn Tagessätzen 1297.7 - 11837 5 bestraft". Diese Änderung des Steuergesetzes
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1307.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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en) Gegenüber der bisherigen Fassung wurde lediglich präzisiert, dass die aufnehmen- den Schulen freie Studienplätze zur Verfügung stellen, d.h. sie müssen aktiv tätig werden, wenn Studierende umgeleitet nur dann aufgenommen, wenn nach der Zulassung aller Studierenden aus den Vereinbarungskantonen noch freie Plätze vorhanden wären (Art. 7 der Vereinbarung). Zudem hätten die Zuger Studierenden in einem solchen
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1307.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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terinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Stu- dienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Ver- fahren und die für die