Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

5916 Inhalte gefunden
1560.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Ladenöffnungsgesetz vom 28. August 20032) wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 1 und 2 1 An Montagen bis Freitagen können die Verkaufslokale ab 6 Uhr bis längstens 19 Uhr, an Samstagen bis längstens 17 Uhr, geöffnet
1560.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Mai 2008
Ladenöffnungsgesetz vom 28. August 20032) wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 1 und 2 1 An Montagen bis Freitagen können die Verkaufslokale ab 6 Uhr bis längstens 19 Uhr, an Samstagen bis längstens 17 Uhr, geöffnet
1503.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
do können pro Kalenderjahr insgesamt zwölf, zusammenhängend in einem Monat vier Arbeitstage durch Freizeit kompensiert werden9). 3.1.2 Jahresarbeitszeit Am 1. Januar 2006 wurde zusätzlich die Jahresarbeitszeit aus bürokratischen Abläufen in Betrieben, Verringerung und Wegfall der Pendelzeiten, grösserer Freiheit bei der Wohnortwahl und damit ein- hergehend mit einer generellen Steigerung der Arbeitszufriedenheit
1507.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND VERLÄNGERUNG DER LAUFZEIT DES RAHMENKREDITS ZUR ABGELTUNG DINGLICHER RECHTE BEI MASSNAHMEN FÜR DEN NATUR- UND LANDSCHAF
1517.1 - Interpellationstext
die mit dem Freihandelsabkommen von 1972 nicht ver- einbar sei. Die Schweiz qualifiziert den Entscheid der Europäischen Kommission, in welchem diese eine Verletzung des Freihandelsabkommens Schweiz-EG von diese Besteuerungsmodalitäten möglicherwei- se als staatliche Beihilfen betrachte, die mit dem Freihandelsabkommen von 1972 nicht vereinbar seien. Mit Schreiben vom 9. März 2006 hatte die Schweiz der Kom- mission
1519.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Mio. Franken liegt. Diese Kosten können gemäss § 3 Abs. 2 des genannten KRB durch die Regierung freigeben werden, welche diese Kompetenz an die Bau- direktion delegiert hat. Der Kantonsrat hat vorliegend Objektkredit von 4.1 Mio. Franken muss gemäss § 3 Abs. 1 vom Kantonsrat durch einfachen Beschluss freigegeben werden. Im Bericht des Regierungsrates (Vorlage Nr. 1519.1 - 12329) ist das Projekt im Detail
1518.1 - Motionstext
Familien- ausgleichskasse anschliessen und Kinderzulagen beziehen. Da ein solcher Anschluss jedoch freiwillig ist und die Einkommensobergrenze sehr tief liegt, haben dies nur wenige Selbständigerwerbende mit über die Kinderzulagen (KZG) ist festgehalten, dass sich Selbständigerwer- bende der Familienkasse freiwillig anschliessen können, sofern sie anspruchs- berechtigte Kinder haben und „ihr gesamtes reines Einkommen
1528.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
bleibt somit noch der Auftrag an den Regierungsrat, Richtlinien über die subventionsberechtigten Freistellungen von Lehrpersonen für Schulleitungsaufgaben zu erlassen. § 21bis (neu) Da im Zusammenhang mit n (Zug, Oberägeri, Menzingen, Baar, Cham, Steinhausen, Neuheim, SPKZ, RKZ) sowie die Regelung freiwilliger Mehrarbeit der Lehrpersonen durch eine monetäre Entschädigung anstelle einer Unterrichtsentlas-
1499.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Grundlage dazu ist in § 18 Abs. 2 SchulG bereits vorhanden. Auch andere wertvolle Bildungsangebote wie freiwilliger Schulsport werden den Gemeinden nicht zwingend auferlegt. Zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Regelungen bereits jetzt schon möglich, wobei es zu beachten gilt, dass der Besuch dieses Unterrichts freiwillig ist. Die Löhne der Musikschullehrpersonen werden seit 1978 durch den Kanton subventioniert, seit , Musikschulen zu führen. Der Kanton subventioniert die gemeindlichen Aufwendungen für dieses freiwillige Schulangebot mit einer Jahreswochenstundenpauschale von 50 % der durchschnittlichen Lohnkosten
1509.2 - Antwort des Regierungsrates
Pfandsysteme, Technologie- oder Leistungsstandards, Auflagen an den Energiemix, Produkteverbote, freiwillige Selbstverpflichtungen, Staatsausgaben und Investitionen - 12440 3 1509.2 und Unterstützung für

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch