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721.53 - Submissionsverordnung (SubV)
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Kanton Zug 721.53 Submissionsverordnung (SubV) Vom 20. September 2005 (Stand 10. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 20051), beschliesst:
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942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
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Kinder- und Ju- gendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvol- le Freizeitgestaltung ermöglichen, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 20'000 Franken und insgesamt pro Jahr
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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Lohn kann insbesondere dann ganz oder teilweise entzogen bzw. zu- rückgefordert werden, wenn die freigestellte Person wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise ihre Vertra Entlassung. * 5 … * § 10bis * Vorsorgliche Massnahmen 1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann freigestellt werden, wenn öf- fentliche oder betriebliche Interessen dies erfordern. 2 Die zuständige Instanz mum der Lohnklasse 20 entspricht oder höher ist, haben, soweit die Über- stundenarbeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, keinen An- spruch auf Vergütung. * § 32 Funktionsänderung 1 Wenn es die
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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technische Personal stellt den Betrieb der Hoch- schule sicher. § 15 Lehr- und Forschungsfreiheit 1 Die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung ist gewährleistet. 4 414.411 § 16 Titel 1 Der Hochschulrat kann
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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g oder für die Wei- terentwicklung von Leistungen eingesetzt werden. Die Entnahmen bedürfen der Freigabe des Kantons. Entnahmen bis zu 1,5 Millionen Franken kann die Direktion des Innern freigeben, über
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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Lohn kann insbesondere dann ganz oder teilweise entzogen bzw. zu- rückgefordert werden, wenn die freigestellte Person wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise ihre Vertra Entlassung. * 5 … * § 10bis * Vorsorgliche Massnahmen 1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann freigestellt werden, wenn öf- fentliche oder betriebliche Interessen dies erfordern. 2 Die zuständige Instanz mum der Lohnklasse 20 entspricht oder höher ist, haben, soweit die Über- stundenarbeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, keinen An- spruch auf Vergütung. * § 32 Funktionsänderung 1 Wenn es die
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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oder Wasserknappheit über vorsorgliche Feuerschutzmassnahmen, insbe- sondere über ein Feuerverbot im Freien und ein Verbot zum Abbren- nen von Feuerwerk; c) entscheidet, welche Betriebe eine eigene Feuerwehr
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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Abfallentsorgung § 10 Abfallverbrennung 1 Das Verbrennen fester, flüssiger und gasförmiger Abfälle im Freien ist verboten. Ebenso verboten ist die Verbrennung in Cheminees, Öfen und in nicht dafür zugelassenen
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732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des Zeba)
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und dem Budget des kommenden Jahres. 2 Für kleine Mengen einer Fraktion kann der Verwaltungsrat Freimengen festlegen. Die Geschäftsführung sorgt für eine einheitliche Umsetzung. 4 732.26-A1 Änderungstabelle
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732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
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Kanton Zug 732.22-A1 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang) * Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2023) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfä