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3093.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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einem Dialog mit der Finanzdirektion und der Direktion des Innern habe sich die Gemeinden auf freiwilliger Basis bereit erklärt, sich mit 20 Prozent an den vom Kanton übernommenen Beitrag zu beteili- gen
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3115.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 3115.2 Laufnummer 16462 Interpellation von Manuela Leemann und Thomas Meierhans betreffend Sanierung Theilerhaus und Anforderungen im Planverfahren (Vorlage Nr. 3115.1 - 16351) Antwort des
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3115.1 - Interpellationstext
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Vorlage Nr. 3115.1 Laufnummer 16351 Interpellation von Manuela Leemann und Thomas Meierhans betreffend Sanierung Theilerhaus und Anforderungen im Planverfahren vom 8. Juni 2020 Die Kantonsratsmitglied
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3122.2 - Antwort des Regierungsrats
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Angewandte Kunst, Musik, Theater und Tanz, Film und Literatur bei der Realisierung eines Projekts beim freien künstlerischen Schaffen oder bei der Absolvierung einer Weiterbildung. Die Beurteilung der Bewerbungen
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3122.1 - Interpellationstext
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Unterzeichnenden, dass wir es häufig mit Vereinen zu tun haben, die mit ehrenamtlichen Vorständen und Freiwilligen unterwegs sind. Dieses Engagement ist leider heutzutage nicht selbstverständlich und in unseren
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732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des Zeba)
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und dem Budget des kommenden Jahres. 2 Für kleine Mengen einer Fraktion kann der Verwaltungsrat Freimengen festlegen. Die Geschäftsführung sorgt für eine einheitliche Umsetzung. 4 732.26-A1 Änderungstabelle
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732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
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Kanton Zug 732.22-A1 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang) * Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2025) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfä
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416.21 - Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Kanton Zug 416.21 Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 2. Juli 2025 (Stand 12. September 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons- v
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414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
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Voraussetzungen von § 4 wiederum nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition. 3 Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann das 3. Jahr einmal wieder- holt werden Promotionskonferenz kann aber auf Antrag und in Einzelfällen eine Wiederholung bewilligen. 3 Die freiwillige Repetition gilt als Nichtpromotion. * § 6 Wegweisung 1 Wer das 1. Jahr repetiert, muss im Zeugnis
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417.1 - Sportgesetz
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Kinder und Jugendliche Kurse durchführen. Er kann auch sportliche Aktivitäten initiieren. § 4 Freiwilliger Schulsport 1 Der Kanton unterstützt die Gemeinden beim Aufbau des «freiwilligen Schulsports». 1 01.12.2020 05.12.2020 geändert GS 2020/082 6 § 1 Zweck § 2 Subsidiarität § 3 Jugendsport § 4 Freiwilliger Schulsport § 5 Nachwuchssportlerinnen und -sportler § 6 Erwachsenensport § 7 Ausbildung § 8 S kantonalen Schulsportanlagen im Einvernehmen mit den Schulen; e) die Unterstützung von Gemeinden betr. freiwilligen Schulsport; f) die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern; g) die Information der