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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Schutzimpfungen angeboten (Art. 23 Abs. 1 des Epidemiengesetzes). 4 825.31 2 Die Impfungen sind freiwillig (Art. 23 Abs. 2 des Epidemiengesetzes). 3 Apothekerinnen und Apotheker mit Bewilligung nach § 15
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753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
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Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr * (Schiffsgebührenverordnung; SGV) Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 d
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153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
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und die Strassensi- gnalisation vom 22. Februar 197710)). * 4 Die Polizei entscheidet über die Freigabe gefrorener Seeflächen zum Betreten (§ 3 Abs. 3 Bst. g des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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g oder für die Wei- terentwicklung von Leistungen eingesetzt werden. Die Entnahmen bedürfen der Freigabe des Kantons. Entnahmen bis zu 1,5 Millionen Franken kann die Direktion des Innern freigeben, über
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154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
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anzueignen, welche auch für den Kanton von Nutzen sind; b) sich sozial oder im Rahmen von Freiwilligenarbeit zu engagieren; c) im Rahmen einer vorübergehenden Arbeitstätigkeit im Ausland neue Menschen sowie eigene Fort- und Weiter- bildungsangebote des Kantons Zug. 5 Bildungsurlaub: Längerdauernde Freistellung von der Arbeitspflicht bei voller oder teilweiser Lohnzahlung, welche der körperlichen und geistigen
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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gemeindlichen Behörde beantragen, sofern diese die entsprechende Dienstleistung anbietet. Die freigeschalteten Behörden sind auf der Anmel- deseite der Identifikationslösung aufgelistet. * 2 Das für die
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414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
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Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausser- halb des Stundenplans und die von ihnen gewählten Freifachkurse zu besuchen sowie pünktlich zu erscheinen; b) * unvorhersehbare Absenzen zu begründen; c) * v
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414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
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Klasse erfolgt definitiv, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt wird. Bei einem Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entscheidet nicht be- standen wird. Dies gilt auch, wenn früher bereits einmal eine Rückverset- zung oder eine freiwillige Repetition erfolgte. § 8 Wegweisung von der Schule 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, a) wenn während des schulischen Teils der Ausbildung bereits eine Rückversetzung oder eine freiwillige Repetition erfolgt ist und die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllt sind; b) wenn am Ende
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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Lohn kann insbesondere dann ganz oder teilweise entzogen bzw. zu- rückgefordert werden, wenn die freigestellte Person wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise ihre Vertra Entlassung. * 5 … * § 10bis * Vorsorgliche Massnahmen 1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann freigestellt werden, wenn öf- fentliche oder betriebliche Interessen dies erfordern. 2 Die zuständige Instanz mum der Lohnklasse 20 entspricht oder höher ist, haben, soweit die Über- stundenarbeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, keinen An- spruch auf Vergütung. * § 32 Funktionsänderung 1 Wenn es die
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161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
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schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt die Verfassung und die Gesetze des Bun- des und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt