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163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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Kanton Zug 163.4 Verordnung über den Anwaltstarif * (AnwT) Vom 3. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2012) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zi
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751.221 - Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
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Kanton Zug 751.221 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte der Rücktritt nach Vollendung des 62. Altersjahres, so be- steht unabhängig
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163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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Kanton Zug 163.4 Verordnung über den Anwaltstarif * (AnwT) Vom 3. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2026) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zi
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz * (Denkmalschutzgesetz, DMSG) Vom 26. April 1990 (Stand 14. Dezember 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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942.41 - Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
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die Kinder- und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvol- le Freizeitgestaltung ermöglichen, sofern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 20'000.– und insgesamt pro Jahr Fr
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942.31 - Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
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breite Bevölkerungskreise ein Bedürfnis besteht. § 4 Öffnungszeiten an Werktagen 1 An Montagen bis Freitagen können die Verkaufslokale ab 6 Uhr bis längs- tens 19 Uhr, an Samstagen bis längstens 17 Uhr, geöffnet Thea- tern, Kinos und dergleichen; n) Verkaufsstellen als Nebenbetriebe, beispielsweise von Freizeitanlagen und von Tankstellen; o) Warenverkauf an Märkten; p) temporäre Ausstellungen mit Verkauf der
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944.1 - Tourismusgesetz
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Tourismus. Dabei stehen die Bedürfnisse der einheimi- schen Bevölkerung in den Bereichen Erholung und Freizeit sowie der Ge- schäftstourismus im Vordergrund. § 2 Beiträge 1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten
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823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
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Kanton Zug 823.5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG) Vom 6. September 1979 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 29d des Bun
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842.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
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Versicherungsgericht im Regelungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung ist das Verwaltungsgericht. 4 842.1 § 6bis * Kostengutsprache 1 Das Verfahren