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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 80 % d) Elternvermögen: 100 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 % f) Vermögen des Ehegatten: 80 % 2. Bei ledigen Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 80 % d) Elternvermögen: 50 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 % 5 416.211 f) Vermögen des Ehegatten: 80 % 3. Bei Ausbildungszeit: 100 % c) Einkommen des Ehegatten: 100 % d) Elternvermögen: 15 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2 e) Bewerbervermögen: 100 %. War der Bewerber bis zu Beginn der Ausbildung
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413.13 - Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
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Kanton Zug 413.13 Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszen
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411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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Studienrichtungen wird sie zusätzlich zum Bachelor-Master-Studium absolviert. Sie kann im Rahmen freier Wahlbereiche auch teilweise integriert absolviert werden. 3 Bei einem fachwissenschaftlichen Studium
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414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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Personal verfügen im Rahmen des Leitbilds, der Studienpläne und des Leistungsauftrags über die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung. Art. 17 Professorentitel 1 Der Konkordatsrat kann Dozierenden Zentral- schweiz durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen. Art. 34 Berichterstattung 1 Die Direktorin oder der
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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
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Kanton Zug 215.35 Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif) Vom 27. September 2007 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 954 des Schwe
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834.15 - Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
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besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen: 1. den Verwendungsnachweis für freigegebene Reserven nicht ordnungs- gemäss erbringt; 2. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt In Härtefällen kann die Jahressteuer er- mässigt werden. § 5 Verfahren 1 Das Verfahren über die Freigabe und Verwendung der Reservevermögen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes. 2 Zuständige
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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des Jagd- lehrgangs: Fr. 100.–. § 9 Rückerstattung 1 Wer sein Jagdpatent vor Eröffnung der Jagd freiwillig der Ausgabestelle zurückgibt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. 2. Jagdausübung § 10 ausgesetzt werden dürfen. 2 Haus- und Nutztiere sind so zu halten, dass sie nicht unkontrolliert in die freie Wildbahn gelangen, dort verwildern und sich ausbreiten können. 3 Faunenfremde Tiere dürfen im Rahmen
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932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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Kanton Zug 932.1 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) Vom 25. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Bunde
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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Kanton Zug 212.315 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordatsrat der Zentral