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414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht. § 4 Freiheit von Lehre und Forschung 1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungszie- le der Hochschule 15 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Träger § 2 Rechtsnatur und Sitz § 3 Aufgabe der Hochschule § 4 Freiheit von Lehre und Forschung § 5 Studienrichtungen – Ausbildungsstufe und -bereiche § 6 Studienrichtungen
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831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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zusätzliche Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können Mor- gen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag angerechnet. 4 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Bedürf- nisse beider Vertragsparteien angemessen ersichtlich sind. Die Lohnab- rechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezugs. § 14 Lohnrückbehalt 1 Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des M
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt Sitzungstermin und die Traktandenliste werden in der Regel im Amts- blatt am zweitletzten und am letzten Freitag vor der Sitzung bekannt gege- ben. 3 Die Einberufung erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung
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512.1 - Polizeigesetz (PolG)
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die wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt ist oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt wurde, sofern keine ak- ihr verständlichen Sprache über den Grund des Gewahrsams, über die zulässige Höchstdauer des Freiheitsentzugs und weist sie darauf hin, dass sie a) schweigen oder die Aussage verweigern kann; b) berechtigt Vollzug einer angeordneten Wegweisung oder Fernhal- tung widersetzt; d) die sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentzie- henden strafrechtlichen oder fürsorgerischen Massnahme entzogen hat;
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414.163 - Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
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cher, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse regelmässig zu besuchen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch das pünktliche Erscheinen. 2 Die
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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Kanton Zug 632.11 Verordnung zum Steuergesetz Vom 30. Januar 2001 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 7 Abs. 4, 14 Abs. 3, 20 Abs. 2, 54 Abs. 4, 156, 158 Abs. 1 u
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722.113 - Reglement über die Abgrenzung zwischen mitversicherten und nicht mitversicherten Einrichtungen
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Gegenstand G M Futterkocher in Landwirtschaft G Futtersilos Beton, Holz und Kunststoff eingebaut und im Freien G Garderobenschränke fest G Gasgeneratoren M Gaskessel von Gaswerken M Gasleitungen in Wohnhäusern G Glockenstühle G Glühbirnen, Fluoreszenz- und Neonröhren M Grünfutter-Behälter im Gebäude und im Freien G 5 722.113 Gegenstand G M Hängebahnen M Härteöfen M Haustelefonanlagen Leitungen G Haustelefonanlagen
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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Kommunika- tionstechnologie. b) IT-Vorhaben sind zur Initialisierung beantragte IT-Projekte. Mit der Freigabe der Projektinitialisierungsaufträge durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber werden sie zu
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413.142 - Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
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gleichzeitig ablegen können. 9 Kandidatinnen und Kandidaten können von einzelnen Prüfungsfächern be- freit werden, wenn sie in einem von der Prüfungskommission anerkannten Qualifikationsverfahren den Nachweis
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751.141 - Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
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Kanton Zug 751.141 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) Vom 18. Februar 1997 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 und § 19 Gesetz über Stra