Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

5916 Inhalte gefunden
414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
terinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studi- enplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Ver- fahren und die für die
414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition wird, darf eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht zurückversetzt werden. 4 Bei Rückversetzung oder freiwilliger Repetition im Gymnasium besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition. 2 Zudem müssen Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen, a) wenn sie am Ende
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
Deckung bzw. Übernahme der Anwaltskosten für eine Rechtsvertrete- rin oder einen Rechtsvertreter nach freier Wahl bis zu einem Stunden- ansatz von maximal 300 Franken. b) Ersatz der ihrer Rechtsvertreterin eines Kantons, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts; b) die freiwillige Dienstleistung (Dienstleistung nach Erreichen des Höchstalters für die Feuerwehrpflicht, Dienstleistung Begründung des Arbeitsverhältnisses § 5 Personalgewinnung * 1 Offene Stellen sind in der Regel zur freien Bewerbung über das Personal- amt in den geeigneten Medien veröffentlichen zu lassen. Sind geeignete
845.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Kanton Zug 845.5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Vom 29. August 1996 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kanton
414.153.1 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition anei- ne gültige Promotion vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt wird. Bei Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entschei- det der zuständige Rektor bzw. die zuständige Rektorin
411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
innen, Studienanwär- ter und Studierende an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsver- einbarung bezeichnet die für
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
Kanton Zug 215.711 Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG) Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die
rp25.gws
Wanderwegnetz Wanderweg geplant 2 695 00021 22 23 24 25 S T U V 1 215 000 Velobahn Freizeitnetz M 4.10 Wanderweg 2025-12-11T09:05:14+0100 "6300 Zug" "Gesetzessammlung Kanton Zug" / Abstellanlage M 4.6 Busverkehr/Feinverteiler, u.a. auf Eigentrassee M o b i l i t ä t M 4.7 Freiverlad M 4.9 Veloweg M M 4.6 Hauptstützpunkt Feinverteiler L 8 Renaturierung Gewässer Massstab 1:150'000 Feinverteilers Linienführung NEAT Hauptnetz Teilkarte M 4.9: Velowegnetz für den Alltag und die Freizeit Massstab 1:100'000 Alltagsnetz Teilkarte M 4.10: Wanderwegnetz Massstab 1:150'000 Wanderwegnetz
414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
Art. 8 2. Freie Reserve 1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung. 2 Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat. Art. 9 3. Rückerstattung an die Trägerkantone 1 Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässi- gen Art. 6 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone Art. 7 Eigenkapital, 1. Pflichtreserve Art. 8 2. Freie Reserve Art. 9 3. Rückerstattung an die Trägerkantone C. Bauliche Infrastruktur Art. 10 Kompetenzen
414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
Klasse erfolgt definitiv, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt wird. Bei einem Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entscheidet nicht be- standen wird. Dies gilt auch, wenn früher bereits einmal eine Rückverset- zung oder eine freiwillige Repetition erfolgte. § 8 Wegweisung von der Schule 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, a) wenn während des schulischen Teils der Ausbildung bereits eine Rückversetzung oder eine freiwillige Repetition erfolgt ist und die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllt sind; b) wenn am Ende

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch