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1021.023 - Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «KS H, Riedmatt–Brücke A14, Gemeinden Zug und Steinhausen»
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Kanton Zug 1021.023 Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «KS H, Riedmatt–Brücke A14, Gemeinden Zug und Steinhausen» Vom 28. September 2023 (Stand 6. Oktober 2023)
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1021.024 - Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «KS 381, Talacher–Moosrank, Gemeinde Baar»
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2023– 2030 vom 30. März 20232) ein Objektkredit von 4,19 Millionen Franken (in- kl. 7,7 % MWST) freigegeben (Preisbasis: Schweizerischer Baupreisindex Oktober 2022). 1) BGS 751.12 2) BGS 751.12 GS 2023/056 Kanton Zug 1021.024 Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «KS 381, Talacher– Moosrank, Gemeinde Baar» Vom 28. September 2023 (Stand 6. Oktober 2023) Der Kantonsrat
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1021.036 - Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «Weiterentwicklung Brüggli, Gemeinde Zug»
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Kanton Zug 1021.036 Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «Weiterentwicklung Brüggli, Gemeinde Zug» Vom 22. Mai 2025 (Stand 22. August 2025) Der Kantonsrat des Kantons
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831.511-A1-1-1.de.pdf
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zusätzliche Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können Mor- gen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag angerechnet. 4 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Be- dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen ersichtlich sind. Die Lohnab- rechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezugs. § 14 Lohnrückbehalt 1 Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des M
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413.19 - Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
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Erziehungsdirektionen beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz
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414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
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Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausser- halb des Stundenplans und die von ihnen gewählten Freifachkurse zu besuchen sowie pünktlich zu erscheinen; b) * unvorhersehbare Absenzen zu begründen; c) * v
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414.50-A1 - Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Anhang) (Hochschulkonkordat)
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Kanton Zug 414.50-A1 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Anhang) (Hochschulkonkordat) Vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015) Die Schweizerische Konferenz der kanto
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861.422 - Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie)
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Volljährigkeit die Kosten für eine organisierte Freizeitbeschäftigung (Pfadi, Sportverein, Schulkurs, Freizeitkurs und dgl.) bis maximal 400 Fran- ken pro Person und Jahr (inklusive Ausrüstung) übernommen werden
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512.22-A1 - Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei (Anhang: Liste politischer Gemeinden gemäss § 3 Rayon-Verordnung) (Anhang Rayon-Verordnung)
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Kerns 3 Sarnen Ziff. 5 Kanton Schwyz 1 Altendorf 2 Arth 3 Einsiedeln (exkl. Euthal) 4 Feusisberg 5 Freienbach 6 Galgenen 7 Gersau 8 Ingenbohl 9 Küssnacht 10 Lachen 11 Lauerz 12 Morschach 13 Rothenthurm 14
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753.32 - Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung)
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Kanton Zug 753.32 Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung) Vom 18. Februar 2025 (Stand 1. März 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Einführungsgeset