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732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des Zeba)
und dem Budget des kommenden Jahres. 2 Für kleine Mengen einer Fraktion kann der Verwaltungsrat Freimengen festlegen. Die Geschäftsführung sorgt für eine einheitliche Umsetzung. 4 732.26-A1 Änderungstabelle
925.21 - Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
Kanton Zug 925.21 Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) Vom 13. September 1943 (Stand 18. September 1967) Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung1) wird folgen
213.42-A1 - Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) (Anhang)
ein Raum für Hausaufgaben). c) * Aussenräume: Es sind in der Nähe geeignete Spielmöglichkeiten im Freien vorhanden. § 2 Qualitätsanforderungen für Tagesfamilien * 1 Anforderungen: * a) Tagesfamilien haben Verfügung (ohne Nebenräume). b) * Aussenräume: Es sind in der Nähe geeignete Spielmöglichkeiten im Freien vorhanden. § 4 Allgemeine Qualitätsanforderungen an Angebote der Tagesbetreuung * 1 Richtzahl: *
732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des Zeba)
und dem Budget des kommenden Jahres. 2 Für kleine Mengen einer Fraktion kann der Verwaltungsrat Freimengen festlegen. Die Geschäftsführung sorgt für eine einheitliche Umsetzung. 4 732.26-A1 Änderungstabelle
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
Kanton Zug 732.22-A1 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang) * Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2025) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfä
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
nisses ermittelt. * 5 … * 6 Repetentinnen und Repetenten des Maturajahrs können in den prüfungs- freien Fächern ihre bereits festgelegte Maturitätsnote übernehmen. Sie sind vom betreffenden Unterricht
414.153 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
beginnt neu. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition vor Unterrichtsaufnahme im neuen Se- mester gestellt wird. Bei einem Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entscheidet Möglichkeit, dieses zu beste- hen, wird die Schülerin oder der Schüler zurückversetzt. 3 Bei einer freiwilligen Repetition, im Anschluss an eine gültige definitive Promotion, erfolgt die Aufnahme in die nä
416.21 - Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Kanton Zug 416.21 Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 2. Juli 2025 (Stand 12. September 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons- v
414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
Voraussetzungen von § 4 wiederum nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition. 3 Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann das 3. Jahr einmal wieder- holt werden Promotionskonferenz kann aber auf Antrag und in Einzelfällen eine Wiederholung bewilligen. 3 Die freiwillige Repetition gilt als Nichtpromotion. * § 6 Wegweisung 1 Wer das 1. Jahr repetiert, muss im Zeugnis
213.2 - Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
Bevormunde- ten erheischen, nach Weisung der Vormundschaftsbehörde öffentlich zu versteigern oder aus freier Hand zu verkaufen. 2 Gegenstände, die für die Familie des Bevormundeten persönlich einen be- sondern behörde vorzubehalten ist. 3 Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Regierungsrates der Verkauf aus freier Hand stattfinden. In diesem Falle hat die Vormundschaftsbehörde an den Regierungsrat ein begründetes angezeigt erachtet, ihr einen Vormund zu bestellen. * § 24 1 Die Bevormundung wegen längerer Freiheitsstrafe erfolgt ohne weitere Ermittlungen und ohne Parteieinvernahme durch Verfügung des Rates. 2 Die

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