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213.11 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
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sowie auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: 1. Zuständigkeit zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung § 1 Zuständigkeit im Allgemeinen 1 Über die Unterbringung oder die Zurückbehaltung in einer kann er einen hiefür bezeichneten Vertreter der Vormundschaftsbehörde beiziehen. 2 Dauert die Freiheitsentziehung voraussichtlich länger als vier Wochen, ist die Vormundschaftsbehörde durch die Anstaltsleitung Sozialdiensten tätigen Personen sind berechtigt, der zuständigen Behörde eine fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung zu beantragen. 2 Die Behörde hat den Antrag unverzüglich zu prüfen und über allfällige Massnahmen
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861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
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Kanton Zug 861.512 Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV) Vom 28. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47
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231.7 - Völkerrechtliche Erklärung betreffend Gleichbehandlung von Staatsangehörigen im Konkursverfahren
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Kanton Zug 231.7 Völkerrechtliche Erklärung betreffend Gleichbehandlung von Staatsangehörigen im Konkursverfahren Vom 11. Mai 1834 (Stand 11. Mai 1834) Der Vorort der schweizerischen Eidgenossenschaft
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Schutzimpfungen angeboten (Art. 23 Abs. 1 des Epidemiengesetzes). 4 825.31 2 Die Impfungen sind freiwillig (Art. 23 Abs. 2 des Epidemiengesetzes). 3 Apothekerinnen und Apotheker mit Bewilligung nach § 15
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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Lohn kann insbesondere dann ganz oder teilweise entzogen bzw. zu- rückgefordert werden, wenn die freigestellte Person wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise ihre Vertra Entlassung. * 5 … * § 10bis * Vorsorgliche Massnahmen 1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann freigestellt werden, wenn öf- fentliche oder betriebliche Interessen dies erfordern. 2 Die zuständige Instanz mum der Lohnklasse 20 entspricht oder höher ist, haben, soweit die Über- stundenarbeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, keinen An- spruch auf Vergütung. * § 32 Funktionsänderung 1 Wenn es die
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331.71 - Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ)
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einen aus- reichenden Versicherungsschutz verfügen. * § 8 Freiheitsentzug 1 Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt vollzieht den Freiheitsentzug in einer Einrichtung für Jugendliche, in der jede bzw. jeder Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so wandelt sie die urteilende Behörde in Freiheitsentzug bis zu 30 Tagen um (Art. 24 Abs. 5 JStG). * § 6 Persönliche Leistung 1 Die Jugendanwältin bzw Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt entscheidet im Sinne von Art. 27 Abs. 1 JStG, ob der Freiheitsentzug in Halbgefangenschaft oder ta- geweise vollzogen werden kann. 3 Erzielt die bzw. der Jugendliche
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414.130.1 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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erfolgt provisorisch. 3 Bei einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächst tiefere Klasse in der Regel definitiv. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition im Anschluss an eine wird, darf eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht zurückversetzt werden. 5 Bei Rückversetzung oder freiwilliger Repetition im Gymnasium besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches während der Dauer des Gymnasiums (1. – 6. Klasse) ein zweites Mal erfüllt sind. Dies gilt auch bei freiwilliger Repe- tition. 2 Zudem müssen Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen, a) wenn sie am Ende
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831.521-A1 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (Anhang)
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All- gemeinen * r) Art. 328 a: 2. Bei Hausgemeinschaft * s) Art. 329, Abs. 1: VIII. Freizeit und Ferien, 1. Freizeit * t) Art. 329, Abs. 2 * u) Art. 329, Abs. 3 v) Art. 329, Abs. 4 w) Art. 329 a, Abs.
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721.52-A2 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich) (IVöB)
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Kanton Zug 721.52-A2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich) (IVöB) Vom 15. März 2001
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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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Stimmmaterial nicht rechtzeitig erhalten hat oder sonst vermisst, teilt dies bis zum Büroschluss am Freitagabend vor dem Wahl- oder Ab- stimmungssonntag der Gemeindekanzlei mit. Die oder der Stimmberechtig-