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512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
genommen: «Ich verpflichte mich, die Verfassung und die Gesetze getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne
442.1-1-1.de.pdf
Kleinschreibung modernisierte – Ausgabe von Ulrich Lampert, Kir- che und Staat in der Schweiz, Bd. III, Freiburg (Schweiz) / Leipzig 1939, S. 62 ff. – Die inoffizielle Über- schrift mit der Angabe der Kontrahenten Amrhyn, Luzern, und Staatsrat L. von Roll, Solothurn. 2) Vgl. dazu Ulrich Lampert, a.a.O., Bd. II, Freiburg (Schweiz) / Leipzig 1938, S. 312. 442.1 2 avec les modifications devenues nécessaires par le changement Konvention vom 26. März 1828 darstellt (vgl. Ulrich Lampert, Kirche und Staat in der Schweiz, Bd. II, Freiburg (Schweiz) / Leipzig 1938, S. 313; die Bulle «Inter praecipua» ist ab- gedruckt in der Systematischen
633.5-1-1.de.pdf
2. A. – 1. 1. 2007 – 0 633.5 Gegenseitigkeitserklärung des Regierungsrates des Kantons Zug gegenüber dem Deutschen Reiche vom 13. Oktober 1928 Der Regierungsrat des Kantons Zug, nach Einsichtnahme in
231.8 - Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Kanton Zug 231.8 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in
152.42 - Verordnung über die Aktenführung
ngsmedien ab. 3 152.42 2 Für die papiergebundene Ablage von Unterlagen ist archivfähiges, säure- freies Papier zu verwenden. 3 Die technischen Mittel müssen a) den Sicherheitsanforderungen genügen, in
422.1 - Filmgesetz
Jugendgruppen den Zutritt zu Filmen bewilligen, die im Übrigen für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind. * § 20 Publikation des Mindestalters 1 Das für die einzelnen Filmvorführungen geltende M
153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
und die Strassensi- gnalisation vom 22. Februar 197710)). * 4 Die Polizei entscheidet über die Freigabe gefrorener Seeflächen zum Betreten (§ 3 Abs. 3 Bst. g des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
entscheidet über den Ausschluss und die Wiederzulassung von Schutz- dienstpflichtigen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Sie sind verpflichtet, entsprechende Verurteilungen dem Amt zu melden Rechtspflege § 24 Entscheide betreffend persönliche Dienstpflicht 1 Gegen Entscheide betreffend a) freiwillige Aufnahme in den Schutzdienst und die Entlassung daraus, b) die Einteilung in eine Formation oder wortlich für die Anliegen der Angehörigen des Zivilschutzes. 2 Sie oder er entscheidet über a) den freiwilligen Schutzdienst; b) die Zuteilung von Schutzdienstpflichtigen an andere Kantone oder de- ren Übernahme
826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
Kanton Zug 826.25 Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge Vom 1. September 1988 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsv
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte der Rücktritt nach Vollendung des 62. Altersjahres, so be- steht unabhängig

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