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512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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genommen: «Ich verpflichte mich, die Verfassung und die Gesetze getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne
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442.1-1-1.de.pdf
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Kleinschreibung modernisierte – Ausgabe von Ulrich Lampert, Kir- che und Staat in der Schweiz, Bd. III, Freiburg (Schweiz) / Leipzig 1939, S. 62 ff. – Die inoffizielle Über- schrift mit der Angabe der Kontrahenten Amrhyn, Luzern, und Staatsrat L. von Roll, Solothurn. 2) Vgl. dazu Ulrich Lampert, a.a.O., Bd. II, Freiburg (Schweiz) / Leipzig 1938, S. 312. 442.1 2 avec les modifications devenues nécessaires par le changement Konvention vom 26. März 1828 darstellt (vgl. Ulrich Lampert, Kirche und Staat in der Schweiz, Bd. II, Freiburg (Schweiz) / Leipzig 1938, S. 313; die Bulle «Inter praecipua» ist ab- gedruckt in der Systematischen
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633.5-1-1.de.pdf
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2. A. – 1. 1. 2007 – 0 633.5 Gegenseitigkeitserklärung des Regierungsrates des Kantons Zug gegenüber dem Deutschen Reiche vom 13. Oktober 1928 Der Regierungsrat des Kantons Zug, nach Einsichtnahme in
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231.8 - Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
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Kanton Zug 231.8 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in
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152.42 - Verordnung über die Aktenführung
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ngsmedien ab. 3 152.42 2 Für die papiergebundene Ablage von Unterlagen ist archivfähiges, säure- freies Papier zu verwenden. 3 Die technischen Mittel müssen a) den Sicherheitsanforderungen genügen, in
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422.1 - Filmgesetz
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Jugendgruppen den Zutritt zu Filmen bewilligen, die im Übrigen für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind. * § 20 Publikation des Mindestalters 1 Das für die einzelnen Filmvorführungen geltende M
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153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
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und die Strassensi- gnalisation vom 22. Februar 197710)). * 4 Die Polizei entscheidet über die Freigabe gefrorener Seeflächen zum Betreten (§ 3 Abs. 3 Bst. g des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
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531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
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entscheidet über den Ausschluss und die Wiederzulassung von Schutz- dienstpflichtigen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Sie sind verpflichtet, entsprechende Verurteilungen dem Amt zu melden Rechtspflege § 24 Entscheide betreffend persönliche Dienstpflicht 1 Gegen Entscheide betreffend a) freiwillige Aufnahme in den Schutzdienst und die Entlassung daraus, b) die Einteilung in eine Formation oder wortlich für die Anliegen der Angehörigen des Zivilschutzes. 2 Sie oder er entscheidet über a) den freiwilligen Schutzdienst; b) die Zuteilung von Schutzdienstpflichtigen an andere Kantone oder de- ren Übernahme
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826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
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Kanton Zug 826.25 Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge Vom 1. September 1988 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsv
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte der Rücktritt nach Vollendung des 62. Altersjahres, so be- steht unabhängig