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154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
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unerwarteter länger dauernder Abwesenheit namentlich infolge Krankheit, Unfall, Ent- lassung, Freistellung oder Tod einer bzw. eines Mitarbeitenden oder auf- grund einer speziellen Vereinbarung zwischen
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161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
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schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt die Verfassung und die Gesetze des Bun- des und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt
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216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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im Amtsblatt publiziert wird, 1,5 % oder weniger beträgt. 3. Freiwillige öffentliche Versteigerung § 11 Sachliche Zuständigkeit 1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen sind unter der Leitung und Verant- versteigert die Gegenstände gestützt auf die erhaltenen Angaben. 5 216.1 § 14 Veröffentlichung 1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen sind rechtzeitig im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt zu machen. Dabei § 10c * Beratung in Mietsachen § 10d * Amtliche Formulare § 10e * Formular Anfangsmietzins 3. Freiwillige öffentliche Versteigerung § 11 Sachliche Zuständigkeit § 12 Örtliche Zuständigkeit § 13 Durchf
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511.3 - Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden. 5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen. 6 Der Polizeigewahrsam kann
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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Abfallentsorgung § 10 Abfallverbrennung 1 Das Verbrennen fester, flüssiger und gasförmiger Abfälle im Freien ist verboten. Ebenso verboten ist die Verbrennung in Cheminees, Öfen und in nicht dafür zugelassenen
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732.26 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des Zeba)
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anderen Fraktionen. § 5 Freimengen 1 Die Gemeinden nehmen die vom Verwaltungsrat bestimmten Fraktionen in kleinen Mengen gratis an (z.B. Karton). * 2 Der Verwaltungsrat legt die Freimengen fest. § 6 Durchsc Geltungsbereich § 2 Erhebung der Gebühr § 3 Verwendung der Gebühren § 4 Verrechnung der Erlöse § 5 Freimengen § 6 Durchschnittspreise für ähnliche Abfälle § 7 Deckung der Aufwendungen bei Entsorgung durch
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Microsoft Word - 753.5-A1.doc
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ZUGLorzen Begrenzung Hochhäuser Oberwil Schloss Buonas Kitesurfing-Verbot Gebiet für Kitesurfing freigegeben Naturschutzgebiet Start-/Landeplatz für Kitesurfing 2023-08-08T15:05:59+0200 "6300 Zug" "Geset
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442.2 - Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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Kanton Zug 442.2 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel1) Vom 28. März 1828 (Stand 13. Juli 1828) Die Regierungen der hohen Stän
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417.1 - Sportgesetz
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Kinder und Jugendliche Kurse durchführen. Er kann auch sportliche Aktivitäten initiieren. § 4 Freiwilliger Schulsport 1 Der Kanton unterstützt die Gemeinden beim Aufbau des «freiwilligen Schulsports». 1 01.12.2020 05.12.2020 geändert GS 2020/082 6 § 1 Zweck § 2 Subsidiarität § 3 Jugendsport § 4 Freiwilliger Schulsport § 5 Nachwuchssportlerinnen und -sportler § 6 Erwachsenensport § 7 Ausbildung § 8 S kantonalen Schulsportanlagen im Einvernehmen mit den Schulen; e) die Unterstützung von Gemeinden betr. freiwilligen Schulsport; f) die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern; g) die Information der
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151.2 - Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
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bestehend aus den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, den Eintrittsleistungen des Kantons, den freiwilligen Einlagen und den Spargutschriften samt Zins, bildet das Anfangssparguthaben per 1. Januar 1999