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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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für Wald und Wild über vorsorgliche Feuerschutzmassnahmen, insbesondere über ein Feuer- verbot im Freien und ein Verbot zum Abbrennen von Feuerwerk; c) entscheidet, welche Betriebe eine eigene Feuerwehr
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824.2 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG)
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schlachtanlage Walterswil durchzuführen. § 7 Pilzkontrolle 1 Es ist Sache der Gemeinden, eine freiwillige Pilzkontrolle zum Schutz der privaten Pilzsammlerinnen und Pilzsammler zu organisieren. * 3. Kosten
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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g oder für die Wei- terentwicklung von Leistungen eingesetzt werden. Die Entnahmen bedürfen der Freigabe des Kantons. Entnahmen bis zu 1,5 Millionen Franken kann die Direktion des Innern freigeben, über
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215.56 - Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
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fachliche Voraussetzungen 1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss Gewähr für eine einwand- freie Geschäftstätigkeit bieten und den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit erbringen. Die Pfandleiherin oder
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215.51 - Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen
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herrenlos gewordenen Gegenstandes an die Polizei. Sie richtet sich nach den Bestimmungen für die freiwillige öffentli- che Versteigerung7). § 5 Notverkauf 1 Gefundene oder herrenlos gewordene Gegenstände
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331.2 - Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
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Bewährungsdienstes meldet den ViCLAS- Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS- die Weisungen und – bei nicht inhaftierten Er- wachsenen für die Dauer des Strafverfahrens – die freiwillige soziale Betreuung. 1) SR 311 2) SR 312 3) SR 322.1 4) BGS 161.1 5) BGS 332.33 GS 30, 795 1 331 führt die Bewährungshilfe durch; c) * erteilt und kontrolliert die Weisungen; d) * stellt die freiwillige soziale Betreuung sicher; e) * führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge. 3 Die
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721.252 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
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Kanton Zug 721.252 Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten Vom 24. September 1992 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, ge
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721.253 - Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
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Kanton Zug 721.253 Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten Vom 24. November 2016 (Stand 4. Februar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 A
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423.31-A1 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
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Kanton Zug 423.31-A1 Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag1
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Art. 4 und 5 Konkordat Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, § 1 der kantonalen VO zum Konkordat
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nicht unerheblicher Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) dar. Aus diesem Grund erweist sich der