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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
für Wald und Wild über vorsorgliche Feuerschutzmassnahmen, insbesondere über ein Feuer- verbot im Freien und ein Verbot zum Abbrennen von Feuerwerk; c) entscheidet, welche Betriebe eine eigene Feuerwehr
824.2 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG)
schlachtanlage Walterswil durchzuführen. § 7 Pilzkontrolle 1 Es ist Sache der Gemeinden, eine freiwillige Pilzkontrolle zum Schutz der privaten Pilzsammlerinnen und Pilzsammler zu organisieren. * 3. Kosten
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
g oder für die Wei- terentwicklung von Leistungen eingesetzt werden. Die Entnahmen bedürfen der Freigabe des Kantons. Entnahmen bis zu 1,5 Millionen Franken kann die Direktion des Innern freigeben, über
215.56 - Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
fachliche Voraussetzungen 1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss Gewähr für eine einwand- freie Geschäftstätigkeit bieten und den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit erbringen. Die Pfandleiherin oder
215.51 - Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen
herrenlos gewordenen Gegenstandes an die Polizei. Sie richtet sich nach den Bestimmungen für die freiwillige öffentli- che Versteigerung7). § 5 Notverkauf 1 Gefundene oder herrenlos gewordene Gegenstände
331.2 - Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
Bewährungsdienstes meldet den ViCLAS- Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS- die Weisungen und – bei nicht inhaftierten Er- wachsenen für die Dauer des Strafverfahrens – die freiwillige soziale Betreuung. 1) SR 311 2) SR 312 3) SR 322.1 4) BGS 161.1 5) BGS 332.33 GS 30, 795 1 331 führt die Bewährungshilfe durch; c) * erteilt und kontrolliert die Weisungen; d) * stellt die freiwillige soziale Betreuung sicher; e) * führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge. 3 Die
721.252 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
Kanton Zug 721.252 Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten Vom 24. September 1992 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, ge
721.253 - Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
Kanton Zug 721.253 Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten Vom 24. November 2016 (Stand 4. Februar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 A
423.31-A1 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
Kanton Zug 423.31-A1 Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag1
Art. 4 und 5 Konkordat Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, § 1 der kantonalen VO zum Konkordat
nicht unerheblicher Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) dar. Aus diesem Grund erweist sich der

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