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Art. 29 Abs. 2 BV, § 12 VRG, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 2, Art. 62 lit. a AuG
Regeste: , In der antizipierten Beweiswürdigung kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Es ist rechtsmissbräuchlich, w
Art. 119 ZPO, Art. 326 ZPO
Regeste: – Das Novenverbot im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 ZPO gilt auch im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, unabhängig davon, dass in diesem Verfahren der beschränkte Unter
Art. 59 ATSG
Regeste: : Beschwerdelegitimation «pro Adressat» (Anwendungsfall der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 8C_606/2007). Dieser Unfallversicherer hat ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an
Art. 22 Abs. 1 RPG; § 44 PBG, Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 + 2 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 LSV
Luft-/Wasserwärmepumpe wurde an der süd-östlichen Aussenwand des Reiheneinfamilienhauses (...) im Freien aufgestellt. Es handelt sich dabei um ein Wärmepumpenmodul, das mit einem entsprechenden Hydraulikmodul
Schulrecht
Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse zu besuchen. Die Kantonsschule Zug unterstützt gemäss ihrem Sportreglement Spitzensportlerinnen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse zu besuchen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch das pünktliche Erscheinen. Die Kantonsschule
Internationales Zivilprozessrecht
Beiträge zum schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht, Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 388 f.). 4.2.2 Zur Begründung der letztgenannten Ansicht wird geltend gemacht, nach
Familienrecht
steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes «Pflichtrecht» dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts die Betreuungsfähigkeit und -möglichkeit im bisher gelebten Umfang zu (jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn). Unter diesen Umständen mass sie der Stabilität
Art. 132 SchKG, Art. 10 VVAG
oder die Versteigerung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen anordnen; dabei handelt es sich um einen freien Ermessensentscheid. Vor ihrem Entscheid gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG hat die Aufsichtsbehörde gemäss
Art. 38 ff. LugÜ; Art. 319-327 ZPO
Regeste: – Wird die Vollstreckbarerklärung eines Urteils, das in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ergangen ist, vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren verlangt, kommen im  Rechtsmit
Aktienrecht
chaft der ZB AG, hatte und ihm Kontroll- und Entscheidungskompetenzen zukamen. So oblag ihm die Freigabe von Zahlungen der ZB GmbH. Weiter war er in die Budgetplanung der ZB GmbH für das Jahr 2013 involviert

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