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Art. 328 Abs. 1 ZGB. § 23 Abs. 3, 24 SHG. §§ 2, 4, 5 DSG, SKOS-Richtlinien
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infolge eines erheblichen Vermögensanfalls keine Unterstützung mehr benötigen, ein angemessener Freibetrag zu belassen ist, wobei dieser bei Ehepaaren Fr. 40'000.– beträgt. Der den Beschwerdeführenden gemäss
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Urheberrecht
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2009 bis 31. Dezember 2009 haben unbestrittenermassen je acht entschädigungspflichtige Anlässe an Freitagen und Samstagen stattgefunden. Ebenso wenig bestreitet die Beklagte, dass in der Rechnungsperiode sowie in dieser vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 je 52 entschädigungspflichtige Anlässe an Freitagen und Samstagen durchgeführt wurden. Schliesslich bestreitet sie auch nicht, dass in der Abrechnu je ein Musikanlass an einem Dienstag, Mittwoch und Sonntag, 16 Anlässe an Donnerstagen, elf an Freitagen und 28 an Samstagen stattgefunden haben. Die Klägerin forderte daher die Beklagte mehrmals auf,
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Verwaltungspraxis
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wenn die Freistellungsdauer den Restanspruch deutlich überschreitet (vgl. BGE 128 III S. 280 ff.).
Der Ferienanspruch von XY für das Jahr 2012 umfasste insgesamt 30 Tage, die Dauer der Freistellung sechs Ferienanspruches von XY im Rahmen einer Kündigung und Freistellung durch die Arbeitgeberin bei diesem Verhältnis von Ferienanspruch zu Freistellungsdauer ausser Betracht fallen würde.
Nun wurde das Arbe Ablauf des Arbeitsverhältnisses ab 1. Juli 2012 von seinen Arbeitsverpflichtungen freigestellt wird und dass mit der Freistellung sämtliche Ferien- und Überstunden/-zeitansprüche vollumfänglich abgegolten werden
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Art. 9 BV, Art. 44, 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, Art. 56 Abs. 1 AuG
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Familiennachzug von Z. formell ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, X. und Y. hätten sich freiwillig gegen den Familiennachzug entschieden, indem sie Z. nicht innerhalb der gesetzlichen Nachzugsfrist
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Unter welchen Umständen darf die Schulsozialarbeiterin Klientendaten mit Dritten austauschen?
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sich diesfalls auf ein Minimum beschränken. Die Einwilligung der Betroffenen hat gut informiert, freiwillig und in Schriftform zu erfolgen.
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Bewilligungspflicht
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Luft-/Wasserwärmepumpe wurde an der süd-östlichen Aussenwand des Reiheneinfamilienhauses (...) im Freien aufgestellt. Es handelt sich dabei um ein Wärmepumpenmodul, das mit einem entsprechenden Hydraulikmodul
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Art. 426 ff. ZGB
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deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger , der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der b
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Art. 231 und 256 SchKG
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über CHF 50'000.– aufweisen müsste, damit das Konkursamt verpflichtet gewesen wäre, vor einem Freihandverkauf den Gläubigern Gelegenheit zur Einreichung eines höheren Angebots zu machen. Es ist daher nicht Recht einmal gewährt wird. Damit ist die Gleichbehandlung verwirklicht (vgl. Franco Lorandi, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1994, S. 336 f.)
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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wenn die Freistellungsdauer den Restanspruch deutlich überschreitet (vgl. BGE 128 III S. 280 ff.).
Der Ferienanspruch von XY für das Jahr 2012 umfasste insgesamt 30 Tage, die Dauer der Freistellung sechs Ferienanspruches von XY im Rahmen einer Kündigung und Freistellung durch die Arbeitgeberin bei diesem Verhältnis von Ferienanspruch zu Freistellungsdauer ausser Betracht fallen würde.
Nun wurde das Arbe Ablauf des Arbeitsverhältnisses ab 1. Juli 2012 von seinen Arbeitsverpflichtungen freigestellt wird und dass mit der Freistellung sämtliche Ferien- und Überstunden/-zeitansprüche vollumfänglich abgegolten werden
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Art. 21 und Art. 27 RPG, § 35 PBG
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Regeste:
– Verbindlichkeit und Anpassung von Nutzungsplänen verschiedener Art (Zonen-, Sondernutzungspläne etc.). Sicherung der nachfolgenden Planung mittels einer Planungszone, wobei bei deren Erl