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Art. 697b OR
chaft der ZB AG, hatte und ihm Kontroll- und Entscheidungskompetenzen zukamen. So oblag ihm die Freigabe von Zahlungen der ZB GmbH. Weiter war er in die Budgetplanung der ZB GmbH für das Jahr 2013 involviert
Vormundschaftsrecht
und es muss für sie eine unerträgliche Belastung darstellen. Dass A. «objektiv gesehen» nicht freiwillig und ohne Druck ihrer Kinder «auf ihre Altersversorgung verzichtet» hätte, sind - soweit von einem
Datenerhebung für eine umfassende Analyse der Vergabepraxis der Bootsplätze in Zuger Gewässern
Ausgangslage Für die elf Bootsstationierungsanlagen im Kanton Zug bestehen Konzessionen des Amtes für Raumplanung mit verschiedenen Konzessionären. Weil die Anlagen historisch gewachsen sind, präsen
§ 8 BO der Gemeinde X
Regeste: , Anwendbarkeit der SIA Norm 358 Fenster und Brüstungen bei der Renovation von MehrfamilienhäusernAus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, dass im vorliegen
Art. 140 Abs. 1 DBG, § 136 Abs. 1 StG
Gegenparteien und die Rechtsmittelbehörden wichtig. Gerade weil die Post heute unternehmerische Freiheit geniesst und ihre Mitarbeiter nicht mehr wie Beamte direkt an die Grundsätze staatlichen Handelns
Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO
Regeste: – Grundbuchsperre, vorläufige Eintragung und Verfügungsverbot . Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs.Aus dem Sachverhalt: 1. Mit Eingabe vom 25. November 2014 beantragte Y. (nachfolg
Art. 41 eidg. Bürgerrechtsgesetz, § 21 Abs. 2 kant. Bürgerrechtsgesetz, § 2 Organisationsgesetz
sowie § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes vom 28. September 2000 [BGS 157.1]). Zudem kommt der Freiwilligkeit des Einbürgerungsverfahrens eine massgebliche Rolle zu. Entscheiden sich Personen, ein Einbü
Art. 25 Abs. 1 KVG, Art. 26 KVG und Art. 32 Abs. 2 KVG; Art. 13d KLV
Schwangere als Alternative zur Annahme des Kindes mit seiner Besonderheit für eine nachgeburtliche Freigabe des Kindes zur Adoption bzw. die nachgeburtliche Abgabe des Kindes in eine Pflegefamilie/ ein Heim
Art. 158 ZPO
ihrer Aussagen von Bedeutung sein könnten, zu befragen. Diese Auskünfte hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu verwerten (vgl. Weibel/Naegeli, a.a.O., Art. 172 N 3a). Neben der geschäftlichen
Art. 360 ff. ZGB
Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten

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