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Denkmalschutz
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bei der Rechtsanwendung. Die Frage, ob ein bestimmtes im ISOS aufgeführtes Gebiet überbaut bzw. freigehalten werden soll, ist prinzipiell nicht im Baubewilligungs-, sondern im Zonenplanverfahren zu prüfen
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Art. 14 Abs. 1 AVG, Art. 37 lit. a, 39 Abs. 1 und 4 AVV
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Regeste:
– Personen, welche die Entscheidungen des Arbeitgebers in einem Personalverleihunternehmen bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sind keine « Arbeitnehmer » im Sinne von Art.
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Denkmalpflege
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Regeste:
Art. 19 DMSG - Beim Restaurant Rötelberg handelt es sich um ein Denkmal von sehr hohem wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wert. Die Unterschutzstellung ist zweifellos geei
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§§ 19 und 28 PG, § 21 Abs. 4 Arbeitszeitverordnung, § 31 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, § 11 GO RR
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wenn die Freistellungsdauer den Restanspruch deutlich überschreitet (vgl. BGE 128 III S. 280 ff.).
Der Ferienanspruch von XY für das Jahr 2012 umfasste insgesamt 30 Tage, die Dauer der Freistellung sechs Ferienanspruches von XY im Rahmen einer Kündigung und Freistellung durch die Arbeitgeberin bei diesem Verhältnis von Ferienanspruch zu Freistellungsdauer ausser Betracht fallen würde.
Nun wurde das Arbe Ablauf des Arbeitsverhältnisses ab 1. Juli 2012 von seinen Arbeitsverpflichtungen freigestellt wird und dass mit der Freistellung sämtliche Ferien- und Überstunden/-zeitansprüche vollumfänglich abgegolten werden
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Strafrechtspflege
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Honoraren (Anklagesachverhalt Ziff. II C) begründet habe; von diesem Vorwurf seien die Beschuldigten freigesprochen worden, so dass insoweit eine Ersatzforderung ausser Betracht falle. Mit Bezug auf die Ankla eine Täterschaft ausfindig zu machen sowie um Delikte präventiv zu vermeiden und so Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen. Zudem besteht in einem Strafverfahren ein besonderes Interesse daran, Per
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SIA Normen
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Regeste:
§ 8 BO der Gemeinde X, Anwendbarkeit der SIA Norm 358 Fenster und Brüstungen bei der Renovation von MehrfamilienhäusernAus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführenden machen zunächst gelte
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Art. 43, 51 Abs. 2, 61 Abs. 2, 62 lit. b, 63 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 96 AuG, Art. 79, 80 lit. a VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK, Art. 27 VRG
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Bst. b AuG möglich, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. XY sei 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und bereits 2006 bedingt zu 15 Monaten Gefängnis widerrufen werden, da eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG dann gegeben ist, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die er in der Strafanstalt Zug verbüsste. Im Jahr 2006 wurde er bereits zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt
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Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 325 StPO
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Honoraren (Anklagesachverhalt Ziff. II C) begründet habe; von diesem Vorwurf seien die Beschuldigten freigesprochen worden, so dass insoweit eine Ersatzforderung ausser Betracht falle. Mit Bezug auf die Ankla
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Anwaltsrecht
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gesetzt wurde. Im Rahmen dieser Teilrevision hat der Gesetzgeber an der Wohnsitzpflicht für die freiberuflichen Urkundspersonen des Kantons Zug festgehalten. Gleichwohl ist im Lichte des oben erwähnten Bu BeurkG – Die in § 2 BeurkG enthaltene Verpflichtung, im Kanton Zug Wohnsitz zu nehmen, um als freiberufliche Urkundsperson zugelassen zu werden, kann einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Nie
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Noven abschliessend nenne (vgl. 5P.182/2001 E. 5b). Der II. Appellationshof des Kantonsgerichts Freiburg hielt in einem Entscheid vom 25. April 2006 fest, dass Art. 194 Abs. 1 SchKG zwar ausdrücklich auf