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§ 62 VRG, Art. 34 Abs. 1 BV, § 25 WAG, Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und SR 101) sind die politischen Rechte gewährleistet. Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Diese in der Verfassung als Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess verbietet. Gerade die Herkunft einer Information ist für die freie Willensbildung der Stimmberechtigten von unerlässlicher Bedeutung. b) Neben den verfassungsrechtlichen
Ausländerrecht
Bst. b AuG möglich, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. XY sei 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und bereits 2006 bedingt zu 15 Monaten Gefängnis widerrufen werden, da eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG dann gegeben ist, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die er in der Strafanstalt Zug verbüsste. Im Jahr 2006 wurde er bereits zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt
Alphabetisches Stichwortverzeichnis
Kapitel Zivilrechtspflege Rechtsmittelverzicht Die Unterzeichnung eines sogenannten Freiwilligenscheins innerhalb der Beschwerdefrist und vor Einreichung einer allfälligen Beschwerde ist als Rec
Art. 176 Abs. 3 ZGB
die Betreuungsfähigkeit und -möglichkeit im bisher gelebten Umfang zu (jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn). Unter diesen Umständen mass sie der Stabilität
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
che Einschlafphase der Anwohnerschaft insbesondere unter der Woche Rücksicht zu nehmen sei. An Freitagen und Samstagen hingegen verschiebe sich die Einschlafphase eines Grossteils der Bevölkerung erfa Aspekt nicht ersichtlich, aus welchen sachlichen Gründen sich die schutzwürdige Einschlafphase an Freitagen und Samstagen im Vergleich zu den restlichen Wochentagen um eine Stunde nach hinten verschieben es seit Inkrafttreten des Rauchverbots gerichtsnotorisch, dass zahlreiche Gäste dem Rauchgenuss im Freien und meistens gruppenweise nachgehen würden. Die von der Vorinstanz verfügten Betriebszeiten für die
Ausländerrecht
Familiennachzug von Z. formell ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, X. und Y. hätten sich freiwillig gegen den Familiennachzug entschieden, indem sie Z. nicht innerhalb der gesetzlichen Nachzugsfrist
§ 2 BeurkG
gesetzt wurde. Im Rahmen dieser Teilrevision hat der Gesetzgeber an der Wohnsitzpflicht für die freiberuflichen Urkundspersonen des Kantons Zug festgehalten. Gleichwohl ist im Lichte des oben erwähnten Bu – Die in § 2 BeurkG enthaltene Verpflichtung, im Kanton Zug  Wohnsitz zu nehmen, um als freiberufliche Urkundsperson zugelassen zu werden, kann einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Nie
Strafzumessung
Vollendung des Delikts - eine leicht reduzierte Freiheitsstrafe von vier Jahren als angemessen. Anzumerken bleibt, dass auch die Vorinstanz von einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ausgeht. Deshalb ist es nicht mit einer Freiheitsstrafe belegt werden. 4.4.2 Von den Nebentaten ist der Diebstahl, begangen am 24. August 2008, das schwerste Delikt. Ausgehend vom ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu bewährt. Was den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anbelangt, ist schliesslich festzuhal-ten, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede Person, die in ein günstiges persönliches
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
über CHF 50'000.– aufweisen müsste, damit das Konkursamt verpflichtet gewesen wäre, vor einem Freihandverkauf den Gläubigern Gelegenheit zur Einreichung eines höheren Angebots zu machen. Es ist daher nicht Recht einmal gewährt wird. Damit ist die Gleichbehandlung verwirklicht (vgl. Franco Lorandi, Der Freihandverkauf im schweizerischen , Bern/Stuttgart/Wien 1994, S. 336 f.). 3.4 Auch wenn das Konkursamt nicht oder die Versteigerung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen anordnen; dabei handelt es sich um einen freien Ermessensentscheid. Vor ihrem Entscheid gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG hat die Aufsichtsbehörde gemäss
Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 260 Abs. 1 StPO
eine Täterschaft ausfindig zu machen sowie um Delikte präventiv zu vermeiden und so Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen. Zudem besteht in einem Strafverfahren ein besonderes Interesse daran, Per

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